Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
104
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.104Nachricht zu geben; (32. Art. ebendess. Ges.) Sie habendas Recht, den Commandanten der Gendarmerie, der National-Garde oder der Linien⸗Truppen zu requiriren, die Volks⸗Auf-läufe und aufrührerischen Zusammenrottungen zu zerstreuen,und die Urheber und Aufwiegler des Auflaufs oder des Auf-ruhrs zu ergreifen. Der 22. Art. des Ges. vom 3. August1791 bestimmt die Form der Requisitionen, welche schriftlichabgefaßt seyn müssen; der 25., 26., 27., und 29. Art.dieses Gesetzes, und der 231. und 232. Art. des Gesetzesvom 28. Germ. 6. J. bezeichnen die Fälle, wann, und dieFormalitäten, unter welchen bey dergleichen Umständen dieGewalt der Waffen angewendet werden soll. *)Die gewöhnlichen Vorkehrungen, welche man bey einemwirklichen Volks=Auflaufe zu treffen pflegt, sind, daß dieGassen mit Ketten bezogen, die größern Plätze mit Mann-schaft besetzt, die Wachen verdoppelt werden, und stetsPatrouillen gegen einander kreutzen, welche auf jede Bewe-gung ihre Aufmerksamkeit richten, und jede Zusammenrottungauseinander treiben; es kann sogar manchmahl nöthig seyn,das Herausgehen oder selbst das Heraussehen aus den Häu-sern zu verbiethen, und zu verordnen, daß jedermann seinHaus forgfältig verschließe, um Plünderungen hindanzuhal-ten. Es ist den Polizey=Beamten besonders anzuempfehlen,nie bey dergleichen Vorfällen durch ein ängstliches Betragenden zusammengerotteten Haufen trotzig zu machen.Die Maire sind gleichfalls unter ihrer Verantwortlichkeitverbunden, alle Polizey= und Klugheits=Maßregeln zu ergrei-fen, wodurch Unordnungen verhütet werden können; (34.Art. des Ges. vom 3. Aug. 1791.) Nur sehr selten brechenVolks⸗Aufläufe oder Empörungen ſo plötzlich aus, ohne daßnicht gewisse Zeichen dieselben ankündigen, und auf die Vor-*) Siehe beym Abschnitt gerichtliche Polizey die Anmer-kungen zum 25. Art. der Criminal⸗Prozeß⸗Ordnung und beym Ab-schnitt Kriegs-Wesen die Verordnung über die National=Garde.