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Th. 1 (1811)
Entstehung
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103
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103II. Cap. §. IX. Maßregeln gegen Empörer.wenn sie glauben, daß ihre Rechte oder ihr Interesse gekränktwären; in diesem Falle können sie bey der competenten Behördedurch Vorstellungen ihre Beschwerden anbringen; wer sichaber der Vollziehung eines gesetzmäßigen Zwanges, der Ur-theile, der Justitz= oder Polizey=Mandate mit Gewalt oderdurch Thätlichkeiten widersetzt, muß zum Gehorsame durchdie öffentliche Macht gezwungen werden; (7. Art. des Ges.vom 7. Aug. 1791.) Wenn die Widerſetzlichkeit durch meh-rere Personen oder durch eine Zusammenrottung unterstütztwird, so muß die Macht nach Verhältniß vermehrt werden;(8. Art. ebendesſ. Geſ.)4Jede Zusammenrottung, die sich der Vollziehung eines Ge-setzes, eines gesetzmäßigen Zwanges oder eines Urtheiles wider-setzt, wird als eine aufrührische Zusammenrottung angesehenund als solche behandelt; (9. Art. ebendess. Ges.)Alle aufrühriſchen Zuſammenrottungen, welche gegen dieEinnahme der öffentlichen Abgaben, gegen die Circulationder Lebensmittel, der Gold= und Silber=Münzen und alleranderer Art von Münzen, gegen die Freyheit der Arbeit und derIndustrie oder der auf den Preis des Arbeitslohnes sich beziehen-den Verträge gerichtet sind, so wie alle aufrührische Zusam-menrottungen und Volks⸗Aufläufe, welche gegen die Sicher-heit der Personen, gegen das Eigenthum, gegen die admi-nistrativen oder gerichtlichen Autoritäten, gegen Civil=, Cri-minal= oder Polizey=Gerichte, und gegen die Vollziehung derUrtheile gerichtet sind, oder welche die Befreyung der Gefan-genen oder der Verurtheilten zum Zwecke haben, oder durchwelche die Freyheit und die Ruhe gesetzmäßiger Versammlun-gen gestört werden, müssen durch die Gendarmen, National-Garden und Linien=Truppen zerstreut, die Schuldigen müssenergriffen und den Gesetzen gemäß bestraft werden; (10. und13. Art. ebendess. Ges., Art. 209 u. f. des St.=G.)Die Maire, sobald sie wahrnehmen, daß aufrührischeBewegungen auf dem Puncte sind loszubrechen, sind unterihrer Verantwortlichkeit gehalten, dem Unter=Präfecten davon