I. Abschn. Verwaltende Polizey.102die Duldung der Schandhäuser als ein Erwerbungs=Mittelbehandeln, oder wohl gar unschuldige Mädchen in dieselbenzu bringen, und ihnen Kunden zuzuführen sich angelegen seynlassen, verletzen schändlich ihre Amtspflichten, und müssengerichtlich verfolgt werden.Den Polizey=Beamten liegt gleichfalls ob, alle Gelegen-heiten zu entfernen, welche mittelbarer oder unmittelbarerWeise die sittlichen Unordnungen von anderer Art häufiger zumachen pflegen; sie müssen daher wachen, daß nach der Poli-zey=Stunde in Wein=, Bier=, Brantwein= und Caffeehäusernkein Getränke mehr verkauft wird, und dergleichen Häuser zuder bestimmten Zeit geschlossen werden, *) daß die Wirthekeine lüderliche Weibspersonen, keine Landstreicher, Bettleroder Diebe bey sich aufnehmen **), daß in den ihrer Auf-sicht anvertrauten Gemeinden keine Hazardspiele gespielt wer-den. (Art. 410 u. 475 des St.=G.)Zweytes Capitel.Von den Maßregeln, diejenigen, welche sich der Ausübung derGesetze widersetzen, zum Gehorsame zu zwingen.§. 9. Bezeichnung dieser Maßregeln.Es ist Pflicht der Bürger, den Verfügungen der Gesetze,den Anordnungen und Beschlüssen der Regierung, den Vor-schriften ihrer Local=Autoritäten Folge zu leisten, selbst dann,*) Diese Häuser stehen nach dem 9. Art. des Ges. vom 22.Jul. 1791 unter der Aufsicht der Municipal=Gewalt; diese kannwegen der öffentlichen Sicherheit und Ruhe die Stunden beſtim-men, zu welchen sie nach den verschiedene: Jahreszeiten geschlossenwerden sollen. Dieß thut der Maire durch einen Beschluß, den eröffentlich bekannt macht, damit im Uebertretungs=Falle die Vorste-her dergleichen Häuser nicht Unwissenheit vorschützen und die Poli-zey=Richter die Strafe gegen die Schuldigen aussprechen können.**) Es wäre überdieß nützlich, durch Local Polizey=Verordnun-gen festzusetzen, denjenigen in den Scheulhäusern nichts mehr zureichen, denen bereits Betrunkenheit angemerkt wird.
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