Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
100
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.100gutes Betragen haben, werden mit der Bemerkung gens sansaveu, (Menschen ohne Beschäftigung) eingeschrieben; jene,welche gar keine Erklärung von sich geben wollen, werdenmit der Note verdächtige Leute eingetragen, und dieBeschreibung ihrer Person wird nebst ihrem Wohnorte in demRegister verzeichnet. Wer überführt wird eine falsche Erklä-rung gemacht zu haben, wird mit dem Beysatze Ueberge-sinnt eingeschrieben.Die Polizey muß Leute dieser Art nie aus den Augenverlieren, und alle ihre Handlungen in der Stille auf dasgenaueste beobachten, um in jedem vorkommenden Falle dieNachsuchungen zu erleichtern. Das oben angeführte Gesetzlegt den Mairen die Verbindlichkeit auf, den Ober= und Unter-Offizieren der Gendarmerie die Listen der Landstreicher, derVerdächtigen und Uebelgesinnten mitzutheilen.Das Landstreichen ist durch den 269. Art. des St.-G.für ein Vergehen erklärt. Landstreicher sind jene, welcheweder einen bestimmten Wohnort noch Mittel zum Lebens-Unterhalte haben und gewöhnlich weder ein Handwerk nochein Gewerbe treiben; (Art. 270) das Landstreichen zieht eineGefängnißstrafe nach sich; nach ausgestandener Strafe werdendie Landstreicher der Verfügung der Regierung überlassen; (Art.271), Fremde durch ein Urtheil für Landstreicher erklärte Indivi-duen können auf Befehl der Regierung aus dem Gebiethe desReichs geführt werden; (Art. 272) Landstreicher, die in Frank-reich gebürtig sind, können nach einem sogar rechtskräftiggewordenen Urtheile mittelst eines Beschlusses des Municipal-Rathes der Gemeinde, worin sie geboren sind, zurückver-langt, oder von einem zahlungsfähigen Bürger verbürgt wer-den. Nimmt die Regierung die Zurückforderung günstig auf,oder genehmigt sie den Bürgen, so werden auf ihren Befehl,die auf solche Art zurückverlangten oder verbürgten Personenin die Gemeinde, welche sie zurückverlangt hat, zurückgeschickt,oder in diejenige hingeführt, die ihnen auf Anstehen des Bür-gen zum Aufenthalts=Orte angewiesen wird. (Art. 273.)