Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
99
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I. Cap. §. VII. Maßregeln gegen Bettler, Müßiggänger, 2c. 99ist, daß alle Bettler, die keine Unterhalts=Mittel besitzen,gehalten sind, sich in selbes zu begeben. Diese Bekannt-machung wird in allen Gemeinden des Departements aufdrey nacheinander folgenden Sonntägen wiederhohlt. (Art.3. des kaiserl. Decrets vom 5. Julius 1808.)Während dieser Zeit müssen alle Bettler sich vor denUnter⸗Präfecten ihres Bezirks ſtellen, und verlangen in der-dergleichen Häuser aufgenommen zu werden.Die Polizey=Beamten müssen sich vorzüglich angelegenseyn lassen, den Bettlern den Aufenthalt in ihren Gemeindenzu erschweren oder ganz unmöglich zu machen; sie müssendafür sorgen, daß ihnen keine Aufnahme in Häusern oderGasthöfen gestattet wird, und deßwegen öftere Nachsuchungenanstellen, auch zu verhüten suchen, daß sie sich zur Som-merszeit in Hütten oder Höhlen besonders an der Landstraßeaufhalten.Unsere Gesetzgeber haben als ein besonderes Mittel demMüßiggange vorzubeugen verordnet, daß die Local=Verwalteralle Jahre von jedem Bürger eine Erklärung abfordern, wo-mit er sich beschäftige, und seinen Unterhalt gewinne. Nachdem 1. Tit. des Ges. vom 22. Jul. 1791 müssen daher dieMaire, oder ihre Adjuncten oder auf ihren Auftrag die Poli-zey=Commissare oder andere Bürger in den Monaten Novem-ber und December jedes Jahrs den Stand der Bürger auf,nehmen, oder ihn verificiren, und die vorgegangenen Verän-derungen bemerken. Jedermann muß bey dieser AufnahmeVor- und Zunahmen, Alter, Geburtsort, letztes Wohnort,Profession, Gewerb und andere Mittel seinen Unterhalt zugewinnen, angeben; derjenige, der keinen Nahrungsweg an-geben kann, muß die in der Municipalität domicilirten Bür-ger bezeichnen, die ihn kennen, und ihm ein gutes Zeugnißseines Wandels geben können. Die in dieser Hinsicht gemach-ten Erklärungen werden in ein besonderes Register eingetra-gen. Diejenigen, welche arbeitsfähig sind, aber weder Mittelsich zu ernähren, noch ein Handwerk oder Bürgen für ihr