Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
98
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.98Diejenigen, aus denen die zweyte Classe besteht, erregenzwar nicht sobald das Mitleiden, sie verdienen aber nicht minderdie ganze Aufmerksamkeit der Regierung. Der französischeHandel wird bald seine alte Lebhaftigkeit wieder erlangenund frey von allem Zwange die Welt umfassen; der Anbauunserer Ländereyen ist eine unermeßliche Manufactur, dieallen denen, die Arme haben, Arbeiten und Verdienst dar-biethet; es wird selten der Fall eintreten, daß jemand, derarbeiten will, keine Arbeit findet, besonders da beynahe inallen Departementen öffentliche Arbeitshäuser errichtet sind.Die dritte Classe begreift die wahren Bettler; sie habenkeine Krankheit, die Arbeit mangelt ihnen nicht; aber sieverbergen, öfters ihre Gesundheit und ihre Kräfte unter ver-stellten Uebeln und unter einer anscheinenden Schwäche, derenfalsches Wesen nicht leicht zu entdecken ist. Mehr als allesElend fürchten sie die Arbeit, indem sie sich beklagen, daßsie sich keine verschaffen können. Sie fliehen jede Art vonBeſchäftigung; das einzige Gewerbe, das ſie treiben, beſtehtdarin, daß sie auf eine zudringliche Weise das öffentlicheMitleid anflehen; sie leben eben so gern von der Furcht alsvon dem Erbarmen, das sie einflößen.Gegen diese Bettler hat das Straf=Gesetzbuch Verfügun-gen getroffen; jeder, der an einem Orte, für welches eineöffentliche um dem Betteln vorzubeugen eingerichtete Anstaltbesteht, bettelnd angetroffen wird, wird mit einer Gefängniß-strafe belegt und nach Beendigung seiner Strafe ins Bettler-Depot geführt. (Art. 274.)An den Orten, wo noch keine solche Anstalt besteht,werden die starken und gesunden Bettler, die aus Gewohn-heit betteln, gleichfalls mit einer Gefängnißstrafe belegt(Art. 275); treten erschwerende Umstände bey diesem Verge-hen ein, ſo iſt die Strafe noch größer (276. 282).In den ersten fünfzehn Tagen nach der Errichtung einesBetteler=Depot in einem Departemente macht der Präfectöffentlich bekannt, daß es errichtet und in den Stand gesetzt