I. Cap. §. VII. Maßregeln gegen Bettler, Müßiggänger, 2c. 97brechen ist; man beugt also dem Verbrechen vor, wenn mandem Müßiggange vorbeugt.Die Gesetzgebung bestimmt die allgemeinen und besondernMittel, durch welche der Müßiggang am schicklichsten ver-hindert wird. Unter die allgemeinen Maßregeln gehören dieallen Bürgern gestattete Freyheit, nach ihrem Belieben Ge-brauch von ihren Talenten und ihrem Kunstfleiße zu machen,die Strafgesetze gegen diejenigen, welche sie in der Ausübungdieses Rechtes stören, der von den Gesetzgebern angenommeneGrundsatz, daß jede nützliche Beschäftigung ehrbar, Müßig-gang aber, und jede unnütze Beschäftigung entehrend sey,das Verboth, Bettlern Almosen zu geben ꝛc. Die besondernVorkehrungen sind die Abstellung des Bettlens, eine genaueAufsicht, wodurch jedermann sich seine Nahrung erwirbt,wohl eingerichtete Arbeits= und Zuchthäuser.Die Betteley steht mit dem Raubwesen in mehr als einerVerbindung; der Räuber verbirgt und recrutirt sich in demBettler; jener erscheint immer als Verbrecher; dieser zeigtsich öfters als ein Unglücklicher und eben dieß macht ihngefährlicher.Unter denen, die die Armuth zur Betteley führen kann,bemerkt man drey Classen; zur ersten gehören jene, die nichtarbeiten können, zur zweyten jene, denen die Arbeit man-gelt und zur dritten jene, die keinen Willen zu arbeitenhaben.Alle jene, welche zu zartes oder zu hohes Alter, gewisseKrankheiten, körperliche Gebrechen, zufälliger Verlust vonGliedern zur Arbeit unfähig machen, gehören also in die ersteClasse; sie können nichts erwerben; für diese und für sieallein sind Spitäler und Armen=Anstalten vorhanden, wodas Unglück eine Zuflucht findet, wo ihm die Pflege undder Trost der Menschlichkeit und der öffentlichen Milde zuTheile werden. (Von diesen Anstalten wird im 2ten Theileausführlich die Rede seyn).GHandbuch. I. Th.
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