I. Abschnitt. Verwaltende Polizey.96aus den Sing= oder Declamations=Schulen des kaiserl. Con-servatoriums, ohne besondere Erlaubniß des Ministers desInnern, zu engagiren.19. Die mit der Polizey der Schauspiele beauftragteBehörde spricht provisorisch über sämmtliche Streitigkeitenzwischen den Directoren und den Schauspielern, oder zwischenden Directoren und den Verfassern oder ihren Agenten, welcheden gewöhnlichen Gang der Vorstellungen unterbrechen dürf-ten; und die provisorische Entscheidung soll vollzogen werden,ungeachtet des weitern Gesuches an diejenige Behörde, dieüber den Grund der Sache zu erkennen hat.§. 6. Aufsicht über die Handlungen der Religions-diener.Je wichtiger der Einfluß ist, den die Religionsdiener beydem Volke haben, desto größer muß die Aufmerksamkeit derPolizey=Beamten in Rücksicht ihrer Handlungen seyn. Siemüssen wachen, daß die Religionsdiener keine Reden haltenoder Pastoral=Briefe erlassen, in denen die Regierung, einGesetz, kaiserl. Decret oder irgend eine Verfügung der öffent-lichen Gewalt getadelt, zum Ungehorsame gegen die Gesetzeoder Verfügungen der Staats=Gewalt, zum Bürgerkriege an-gereitzt wird. (Art. 201 — 206 des St.=G.) — Die Reli-gionsdiener dürfen ohne Erlaubniß des Cultus=Minister miteinem fremden Hofe oder einer fremden Macht über Reli-gions=Gegenstände keinen Briefwechsel unterhalten. (Art.207 des St.=G.)Sie dürfen zu den religiösen Ceremonien einer Ehe nichtschreiten, ohne daß ihnen dargethan worden, daß eine Hei-raths=Urkunde von den Beamten des Civil=Standes vorheraufgenommen worden ist. (Art. 199 des St.=G.)§. 7. Maßregeln gegen Bettler, Müßiggänger,Landstreicher 2c.Es ist eine durch die Erfahrung begründete Wahrheit,daß der Müßiggang gewissermaßen die Pflanzschule der Ver-
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