I. Cap. §. V. Aufsicht über die Schauspiele.auf wie lang sie sich verbindlich machen, selbe daselbst zulassen.13. Jede Erlaubniß wird nur auf höchstens 3 Jahreertheilt. Die Bedingnisse, unter denen man diese Erlaubnissegestattet, werden den Präfecten mitgetheilt, welche auf denVollzug derselben wachen. Der Nichtvollzug derselben solldem Minister von den Präfecten bekannt gemacht, und durchdie Zurücknahme der Erlaubnisse, auch, eintretenden Falles,durch Entschädigungen, die in die Armen=Casse geliefert wer-den, geahndet werden.14. Das Doppelte von jeder Erlaubniß, die der Mini-ſter des Innern den Theater⸗Unternehmern bewilligt, wirdan den Minister der allgemeinen Polizey geschickt, damit erseiner Seits denselben eine eigene Genehmigung ertheile, wenner keinen Anstand dabey findet. Auch sollen ihm alle Ver-änderungen, die sich unter diesen Unternehmern etwa ereignen,bekannt gemacht werden.15. In den Städten, wo ein Theater das ganze Jahrhindurch bestehen kann, soll die Erlaubniß, eine Gesellschaftaufzurichten, von dem Präfecten, gemäß dem Art. 7 desDecrets vom 8. Junius ertheilt werden. Deßgleichen gebendie Präfecten diese Erlaubnisse in den Städten, wo zweyTheater bestehen.Titel IV. Allgemeine Verfügungen. Art. 17.Da die Theater keine öffentliche Spiele, denen die Beamtenals solche beywohnen, sondern Vergnügungen sind, die vonPrivat=Personen des Gewinnes wegen, den sie davon erwar-ten, veranstaltet werden, so hat niemand das Recht, denunentgeltlichen Eintritt in selbe zu genießen. Die Behördendürfen demnach diesen Eintritt nur für die Anzahl Personen,die zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheiterforderlich ist, verlangen.18. Es ist den Unternehmern, Directoren oder Regis-soren von Schauspielen und Concerten untersagt, Zöglinge
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