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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
94
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I. Abschnitt. Verwaltende Polizey.94In diesem Falle darf das zweyte Theater dieses Stück einganzes Jahr und länger ſpielen, wenn in dem Laufe dieſesJahrs das Stück nicht von dem Haupt⸗Theater aufgeführtworden ist.#Uebrigens kann der Präfect in den Städten, wo zweyTheater sind, überdieß das zweyte Theater berechtigen, Stückeer es für gut findetaus den großen Repertorien, so ofaufzuführen.Wenn das zweyte Theater in den Städten sich zur Vor-1ellung eines Stückes von der Art derjenigen, die in seinemRepertorium enthalten sind, vorbereitet hat, so darf dasgroße Theater diese Vorstellung unter keinem Vorwande,selbst dann nicht, wenn es die Erlaubniß, dasselbe Stück zuſpielen, vom Präfecten erhalten zu haben erweiſen könnte,nicht hindern, noch verzögern.Titel, III. Bezirke, die für die wanderndenSchauspieler=Gesellschaften bestimmt sind. Art.10. Die Städte, welche nur eine gewisse Zeit im Jahre Schau-spiele haben können, sind so eingetheilt worden, daß sie 25Bezirke ausmachen.11. Kein Unternehmer von Schauspielen darf wanderndeGesellschaften in einen oder den andern dieser Bezirke schicken,1) wenn er nicht eigends von dem Minister des Innern auto-risirt worden ist, bey welchem er sich über die Mittel, dieer hat, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, ausweisen muß;2) wenn er nicht überdieß mit einer Genehmigung von demMinister der allgemeinen Polizey versehen ist.12. Die Unternehmer von Schauspielen, die sich füreinen der Bezirke melden, müssen vor dem ersten August1) Die Anzahl der Subjecte angeben, aus denen dieGesellschaft oder die Gesellschaften, die sie anstellen wollen,besteht;2) Bestimmen, zu welcher Zeit ihre Gesellschaften sich injede Stadt des von ihnen verlangten Bezirks begeben, und