1. Cap. §. V. Aufsicht über die SchauspieleDer Minister des Innern hat unterm 25. April 1807folgende Verordnung über die Theater erlassen:Titel I. (Dieser Titel handelt bloß von den Theaternder Stadt Paris.)Titel II. Repertorien der Theater in denDepartementen. Art. 8. In den Departementen dürfendie bleibenden oder wandernden Theater=Gesellschaften entwederdie Stücke der Repertorien der großen Theater oder die derTheater der zweyten Classe und ihrer Doppel=Theater spielen,(mit Vorbehalt des Rechtes der Verfasser oder Eigenthümerdieser Stücke).9. In den Städten, wo zwey Theater sind, hat dasHaupt=Theater besonders das Recht, die in den Repertoriender großen Theater enthaltenen Stücke aufzuführen; es darfauch, unter der Genehmigung des Präfecten einige Stücke derTheater der 2ten Classe auswählen und spielen, ohne daßdarum das andere Theater des Rechtes, dieselben Stücke zuspielen verlustigt wird. Das zweyte Theater hat besondersdas Recht, die Stücke der Repertorien der 2ten Classe auf-zuführen. Es darf die Stücke der großen Theater nur unterfolgenden Voraussetzungen spielen:1) Wenn die Verfasser ihm ihre Stücke verkauft odergeschenkt haben;2) Wenn das erſte Theater ein oder das andere Stückſeit einem Jahre, von dem Tage der erſten Vorſtellung an,auf einem der großen Theater zu Paris nicht gespielt hat.der Personen und die gute Ordnung sowohl innerhalb als außer-halb der Schauspiel=Häuser zu handhaben. (Siehe § 42.) Bey denSchauſpiel⸗Häuſern wird nur eine Wache von außen gebraucht;die Linientruppen sind nur dann verbunden, diesen Dienst zu ver-sehen, wenn die Municipal=Behörde es förmlich verlangt. ImInnern der Säle müssen stets ein oder mehrere Polizey=Beamtenseyn; die Wache dringt nur dann ein, wenn die öffentliche Sicher-heit gefährdet wird, und auf das ausdrückliche Begehren des Beam-ten der Verwaltungs=Polizey, der sich nach den über die Polizeyerlassenen Gesetzen und Verordnungen zu richten hat.
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