92 I. Abschnitt. Verwaltende Polizey.keine Gemeinde oder Corporation angehalten werden darf,auf irgend ein Journal sich zu abonniren, es sey dann, daßdieß durch ein kais. Decret befohlen worden wäre..§. 5. Aufsicht über die Schauspiele.Die Schauspiele, welche einen Theil der Ergötzungen jedergebildeten Nation ausmachen, und eine Schule des Bürger-sinnes, der Sittlichkeit, der Höflichkeit und der Sprache seynsollen, können in mancherley Hinsicht schädlich werden, undverdienen also die ganze Aufmerksamkeit der Local=Polizey.Ein Gesetz vom 2. Aug. 1793 verordnet, daß alle Schau-spiel=Häuser durch die Maire geschlossen werden sollen, indenen Stücke aufgeführt werden, welche zum Zwecke haben,den Gemeingeist zu verderben. Ein Gesetz vom 14. eben-desselben Monats überträgt den Mairen die Aufsicht überdie Aufführung der Schauspiele, und befiehlt ihnen, solcheTheaterstücke vorstellen zu lassen, durch welche am beßtender Gemeingeist gebildet werden kann. Ein Regierungs-Beschluß vom 25. Pluv. 4. J. verordnet, daß die Mairedie oben angeführten Gesetze auf das Genaueste vollziehen,und wachen sollen, daß in ihren Gemeinden kein Stück auf-geführt werde, welches Uebelgesinnten zur Veranlassung dienenkönnte, Unordnungen zu stiften, und es wird ihnen darinvorgeschrieben, die Aufführung derjenigen Stücke zu verbiethen,durch welche, auf was immer für eine Weise die öffentlicheOrdnung gestört worden ist. (1. Art.) Da die Erhohlungender Bürger nicht der Sittlichkeit nachtheilig seyn sollen, sodürfen die Maire nicht zugeben, daß Stücke, wodurch zumVerbrechen eingeladen wird, aufgeführt werden; auch müſſensie Sorge tragen, daß keine eynische Anspielungen oder andereSitten und Anstand beleidigende Ausdrücke auf der Bühnevorkommen. *)) Die Maire haben überdieß noch die Polizey über die Schau-spiel=Häuser, sie erlauben und verbiethen die Eröffnung derselbenin ihren Gemeinden; (Seite 68) sie müssen die nöthigen Maß-regeln ergreifen, um Unglücksfälle zu verhindern, die Sicherheit
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