1. Cap. §. IV. Aufsicht über Buchdruckereyen, Bücher, 2c. 91führt; die Maire und Polizey=Commissare können provisorischdie Circulation und Verbreitung jener Schriften und Anschlags-Zettel hemmen, die zum Ungehorsame gegen die Gesetze unddie öffentlichen Gewalten, zum Morde, zur Plünderung oderzur Umstürzung der Regierung anreitzen; sie müssen hievonſogleich den Unter⸗Präfecten benachrichtigen, und die Sachedem kaiserlichen Procurator anzeigen, damit die Verbrechergerichtlich verfolgt und beſtraft werden koͤnnen. Das nehm-liche gilt von Büchern, in welchen zu Ausschweifungeneingeladen wird; eben so müssen gedachte Beamten auchwachen, daß keine unzüchtigen oder wohllüstigen Gemählde,Kupferstiche oder Bilder, welche ein Gegenstand der Verfüh-rung, der Leidenschaft oder Ausgelassenheit werden können,öffentlich ausgesetzt und verkauft werden; es ist ihre Pflicht,die Schuldigen den Händen der strafenden G rechtigkeit zuüberliefern. (S. die Art. 287 u. 288 des Straf=Gesetzbuchs.)Wer ohne Erlaubniß der Polizey es zu seinem Gewerbemacht, Druckschriften, Zeichnungen oder Stiche, wenn sieauch mit den Nahmen der Verfasser, Drucker, Zeichner oderStecher versehen sind, auszurufen oder anzuschlagen, wirdmit einer Gefängniß=Strafe belegt. (Art. 290 des St.-G.)Zeitungen. Da die Zeitungen, Journale und perio-diſchen Schriften politiſchen Inhalts ſehr oft die Werkzeugewaren, deren sich die Factionen im Innern, so wie dieauswärtigen Feinde Frankreichs mit Erfolge bedienten, umUnruhen zu stiften, und die Anhänglichkeit an die Regierungzu schwächen, so wurden mehrere Gesetze und Verordnungenin Rücksicht derselben erlassen. Ein kais. Decret vom 8. Aug.1810 verordnet, daß in jedem Departement nur Eine poli-tische Zeitung unter der Genehmigung des Präfecten erscheinensoll; ein anderes kais. Decret vom 14. Dec. 1810 bestimmtdie Städte, in denen Anzeige=Blätter erscheinen dürfen, undbezeichnet die Journale, die sich ausschließlich mit den Wis-senschaften, Künsten und der Litteratur beschäftigen, und bey-behalten worden sind; das nehmliche Decret verordnet, daß
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