Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
90
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..1. Abschn. Verwaltende Polizey.90eintreten. Der Ertrag der Confiscation und Geldstrafe, sowie auch der von den aus dem Auslande eingehenden Büchernwird zu den Ausgaben der General=Direction verwendet. (VII.Tit. des angeführten kaiserl. Decrets.)Art und Weise, die Vergehen und Uebertre-tungen zu beurkunden. Diese werden durch die Inspec-toren der Druckereyen und des Buchhandels, durch die Poli-zey=Beamten und in Ansehung der vom Auslande kommendenBücher von Douanen=Beamten beurkundet; sie fertigen einProtokoll über die Gattung des Vergehens und der Uebertre-tung, über die Umstände und über alles, was damit zusam-menhängt; dieses Protokoll wird an den Präfecten gesendet,der es dem General-Director zu übermachen hat. (Art. 45II. Abth. VII. Tit.)Die Maire oder ihre Adjuncten, so wie die Polizey=Com-missare, müssen öfters Untersuchungen in den Druckereyenund Buchläden anstellen, um sich zu überzeugen, ob dieVerfügungen des angeführten Decretes genau befolgt werden.Die in Beschlag genommenen Gegenstände werden provi-sorisch auf das Secretariat, der Mairie oder auf die Kanzleyder nächsten Präfectur oder Unter=Präfectur des Ortes gebracht,wo das Vergehen oder die Uebertretung beurkundet worden ist.(Art. 46.) Sobald eine Abschrift der gehörig beschwornenProtokolle den General= oder kaiserl. Procuratoren eingehän-digt worden ist, müssen diese von Amts wegen gegen denBeschuldigten verfahren. (Art. 47.)Jeder Buchdrucker ist verbunden, von jedem Werke, daser druckt, fünf Exemplare auf der Präfectur seines Depar-tements niederzulegen; eines ist für die kaiserl. Bibliothek,eines für den Minister des Innern, eines für den Staats-Rath und eines für den General=Director bestimmt. (Art. 48.)Die Verbrechen und Vergehen, welche durch Druckschriftenund Anschlags=Zettel begangen werden können, sind in denArtikeln 102, 217, 283 u. f. des Straf=Gesetzbuchs ange-