1. Cap. §. IV. Aufsicht über Buchdruckereyen, Bücher, 2c. 37treiht, und welcher einen wesentlichen Gegenstand des kaiser-lichen Decrets vom 5. Februar ausmacht, das die Organi-sation der Druckerey und des Buchhandels enthält. „Es istwichtig, sagt der General⸗Director in einer Inſtruction andie Verwaltungs=Behörden, den kostbaren Schatz unserer Na-tional⸗Maximen unverſehrt zu erhalten, und zu wachen daßfremde Vorurtheile, hinterlistige Einlispelungen, und feindselige Insinnationen den Einfluß der großen von dem Kaisergegründeten Inſtitutionen nicht ſtören, die alle den Zweckhaben, die Gesammtheit der Franzosen in Geist und Absichtzu vereinigen, wie sie zu einem und demselben Volke vereinigtsind. Es ist besonders wesentlich, alles zu entfernen, wasden Zweck haben könnte, das heilige Gefühl der Pflichteneines Unterthans gegen den Monarchen, und die Ergebenheitgegen seine Person, den wahren Patriotism der Franzosen,.11.zu schwächen.Jedes in dem Auslande gedruckte lateiniſche oder franzö-ſiſche Werk iſt bey dem Eingange in Frankreich einer Abgabeunterworfen *), die nicht unter fünfzig Prozent von seinem*) Kaiserliches Decret vom 14. December 1810. Art. 1. DieAbgabe von Fünfzig vom Hundert, welche unser Decret vom 5.Februar 1810 auf die im Auslande in lateinischer oder französischenSprache gedruckten Bücher gelegt hat, ist auf 150 Francs für 100Kilogramme an Gewicht, gesetzt. 2. National=Werke oder ihreUebersetzungen in eine fremde Sprache, die im Auslande gedrucktsind, sind der nehmlichen Abgabe unterworfen. 3. Von Fremdenin einer fremden Sprache verfaßte und im Auslande gedruckteWerke sind nur der bloßen Stempel=Abgabe von 2 Centimen fürjedes Kilogramme am Gewicht unterworfen, 4. Die in Frankreichgedrückten Werke, welche vom Auslande zurückkommen, zahlennur die Handlungs=Billanz=Gebühr. 6. Die unter einem falschenTitel=Blatte eingeführten Bücher um die Entrichtung der Abgabezu vermeiden werden confiscirt, und die Urheber des Betrugs nachden Verfügungen des 287 Art. des Straf=Gesetzbuchs verfolgt undbestraft 7. Die Uebertretungen gegenwärtigen Decrets werdennach Vorschrift der 2. Abtheilung 6. Titels unsers Decrets vom 5.Februar 1810 constatirt und verfolgt. 8. Auf den Vorschlag des
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