Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
86
Einzelbild herunterladen
 

1. Abschn. Verwaltende Polizey..dere Declaration zu übergeben, sondern den General=Directornur zu unterrichten, daß er, außer der in seiner Erklärungangegebenen Zahl, noch eine frische Quantität Exemplarevon demselben Werke abzuziehen entschlossen sey. Uebrigensmuß ein Buchdrucker, um geistliche und Gebetbücher druckenzu dürfen, noch die besondere Erlaubniß des Bischofs vonseinem Sprengel haben, und diese Erlaubniß vor jedem Exem-plar buchstäblich abdrucken lassen. (Ebendaselbst.)Die Klage- und Vertheidigungs-Schriften, Erzählungenstreitiger Rechts=Fälle und Gesuche der Advocaten in Prozeß-Angelegenheiten sind der vorläufigen Declaration ebenfallsnicht unterworfen, wenn sie ein Advocat oder Sachwalterunterzeichnet. Gerichtliche Urtheile, Beschlüsse von admini-strativen Behörden, so wie die Hirtenbriefe der Bischöfe undConsistorial-Präsidenten, sind auch von dieser Formalitätbefreyt. Unbedeutende Gegenstände, als Ankündigungen vonVerkäufen, Schauspielen, öffentlichen Belustigungen u. s. w.müssen zwar in das Register der Buchdrucker eingetragen,und Abschrift davon dem General=Director mitgetheilt wer-den; aber um sie zu drucken, hat man nicht nöthig, einenEmpfang=Schein desselben abzuwarten. (Ebendaselbst.)Die politischen Blätter, Journale, Zeitungen und regel-mäßig erscheinende Bekanntmachungen und Anzeigen, welcheunter der Aufsicht der Local=Verwaltungen und Verfügungdes Ministers der allgemeinen Polizey stehen, sind weder derInscription noch der vorläufigen Declaration unterworfen.(Ebendaselbst.)Verkauf von Büchern. Schriften, bey deren Druckdie angeführten Formalitäten erfüllt worden sind, könnenin ganz Frankreich verkauft werden. Ueber den Buchhandelim Innern, und von Frankreich nach dem Auslande ließesich also wenig mehr sagen, was nicht in den Verfügungenüber die Druckereyen enthalten wäre. Dasselbe gilt abernicht von dem Buchhandel, den das Ausland nach Frankreich