Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
88
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.Werthe betragen kann. Von der auf Bücher, die in einerandern Sprache geschrieben sind, gelegten Abgabe sprichtdas kaiserl. Decret vom 14. December 1810. (Siehe dieNote Seite 87 und 88.) Um überhaupt ein Buch, dasaußer Frankreich gedruckt worden ist, einbringen zu dürfen,muß man eine Erlaubniß des General=Directors haben,welche das Büreau der Mauth angiebt, durch das es ein-gehen kann. Der Buchhändler hat demnach seine Decla-ration an den General=Director zu schicken, die enthaltenmuß 1) den Titel des Buchs, und wenn es nicht in franzö-sischer Sprache geschrieben ist, die Uebersetzung des Titels;2) den Nahmen des Verfassers, wenn er sich nennt; 3) denDruckort und die Angabe des Jahres, in dem es gedrucktwurde; 4) die Anzahl der Bände; 5) das Format oder dieNummern, und 6) die Anzahl der Exemplare, welche derBuchhändler einzubringen wünscht. Auf diese Declarationläßt der General=Director die Erlaubniß ausfertigen. FürJournale und periodische Schriften wird die Erklärung aufeinem besondern Blatte, und zwar nur einmahl für alleNummern einer Zeitschrift gemacht. Erhält sie der Buch-händler nicht mehr, so ist es seine Pflicht, dem General-Director Nachricht davon zu geben. Sobald ein BallenBücher von dem Auslande an den Grenzen eintrifft, wird ervon den Mauth Angestellten in Empfang genommen, mitStricken umwunden und plombirt auf die zunächst gelegenePräfectur geschickt. Hier wird nun untersucht, ob der BallenGeneral=Directors des Buchhandels kann unser Minister des Innern,um die Künste, Wissenschaften und Litteratur zu begünstigen, Gesell-schaften, die sich mit diesen Gegenständen beschäftigen oder Perso-nen, die keinen Buchhandel treiben, von den oben bezeichnetenAbgaben eine Befreyung oder Verminderung in Ansehung jenerWerke gestatten, die über Künste, Litteratur, Wissenschäften odergelehrte Gegenstände handeln, im Auslande gedruckt und den inden Art. 1 u. 2 festgesetzten Abgaben unterworfen sind; die Erlaub-niß zur Einfuhr bestimmt die Zahl der Exemplare.