11. Abschu. Verwaltende Polizey.Director mit der Leitung aller Angelegenheiten beauftragt,die sich auf die Buchdruckerey und den Buchhandel beziehen.Die Anzahl der Buchdrucker wird, von dem Jahre 1811 an,in jedem Departement bestimmt *). Diejenigen, welche ein-gehen, müſſen von denen, die auch in Zukunft noch beſtehen,eine verhältnißmäßige Entschädigung erhalten. Die Buch-drucker werden beeidigt und zur Ausübung ihres Geschäfts*) Kaiserl. Deeret vom 18. November 1810. Napoleon 2eNach Einsehung der Art. 3, 5 und 6 unsers Decrets vom 5.Febr. 1810 über die Druckereyen und den Buchhandel, in Erwä-gung, daß die Verminderung und die Beſtimmung der Zahl derBuchdrucker zur nothwendigen Folge haben, daß Pressen, Güsse,Buchstaben oder andere zum Drucken erforderliche Geräthschaftenin dem Besitze mehrerer mit keinem Brevet versehenen Individuenbleiben, oder in andere Hände übergehen, und daß es wichtig ist,ihre Besitzer so wie den Gebrauch, den sie davon zu machen gedenken,kennen zu lernen, haben wir beschlossen und beschließen: Art. 1.)Vom 1. Jänner 1811 anzurechnen, müssen jene unserer Unterthanen, welche aufhören die Buchdrucker=Profession auszuüben undüberhaupt alle jene, welche dieses Gewerbe nicht treiben abergleichwohl Eigenthümer, Besitzer oder Inhaber von Pressen, Güssen,Buchstaben oder andern zum Drucken erforderlichen Geräthschaftensind, innerhalb eines Monats diese Gegenstände bey dem Präfectenerklären. — Von dieser Verfügung sind die Cylinder=Pressen ausge-nommen, welche zum Abdrucken von Abschriften dienen. 2. DiePräfecten überſchicken gedachte Erklärungen unſerm General⸗Direc-tor der Druckerey und des Buchhandels mit ihren Gutachten überdie Geſuche um Erlaubniß gedachte Preſſen und Geräthſchaften zubehalten um sie ferner gebrauchen zu können, wenn dergleichenden Erklärungen beygefügt worden sind. 3. Unser General=Diree-tor erstattet unsern Ministern des Innern und der Polizey Berichtüber das Ganze; und wir werden, auf ihren Bericht, eine Ent-scheidung fassen. 4. Den Verfügungen des 1. Art. des gegenwär-tigen Decrets sind die Bildermacher so wie die Verfertiger papier-ner Tapeten gleichfalls unterworfen. 5. Die Uebertretungen desgegenwärtigen Deerets werden mit einem Gefängniße von 6 Tagenbis 6 Monaten bestraft und nach Vorschrift der Verfügungen der2. Abtheilung des 7. Titels des Decrets, vom 5. Februar 1810constatirt und verfolgt. (Siehe diese Verfügungen Seite 92.)
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