I. Cap. §. IV. Aufsicht über Buchdruckereyen, Bücher, 2c. 81Siebenter Titel. Von der Anerkennungund Zurückforderung der Findlinge und verlas-senen Kinder. 21. Die Regeln über die Anerkennungund Zurückforderung der Findlinge und verlassenen Kinderbleiben in ihrer Kraft; die Eltern können gleichwohl nichteher ihre Rechte geltend machen, als bis sie alle von deröffentlichen Verwaltung oder den Spitälern gemachte Aus-gaben zurückerstattet haben, wenn sie dieses zu thun imStande sind; in keinem Falle kann ein Kind, über welchesder Staat verfügt hat, den ihm aufgelegten Verbindlichkeitenentzogen werden.Achter Titel. Allgemeine Verfügungen. 23.Jene, welche überzeugt werden, Kinder weggesetzt zu habenjene, welche es sich zur Gewohnheit machen, Kinder in dieSpitäler zu tragen, sollen nach Vorschrift der Gesetze bestraftwerden. (Siehe die Art. 348 und folgende des Straf=Gesetz-buches.)§. 4. Aufsicht über Buchdruckereyen, Bücher, Kupfer-stiche, Zeitungen rc.Unsere Gesetze legen den Mairen und Polizey=Commissa-rien die Verbindlichkeit auf, Sorge zu tragen, daß die Sit-ten *) nicht verdorben werden.Die Sitten können verdorben werden durch Bücher, Flugschriften, Anschlagszettel, Zeitungen, Bilder, Kupferstiche,Schauſpiele, Religionsdiener, Predigten und andere an dasVolk gehaltene öffentliche Reden; eben so sind der Müßi-gang, die Gelegenheit und Leichtigkeit in Unordnungen undLaster zu verfallen, den Sitten äußerst gefährlich.Zufolge eines kaiserl. Decrets vom 5. Februar 1810 istunter den Befehlen des Ministers des Innern ein General-*) Es bedarf wohl nicht erinnert zu werden, daß das WortSitten im politischen und moralischen Sinne genommen wird;in dem erstern bezeichnet es Anhänglichkeit an die öffentliche Ord-nung.Handbuch. I. Th.
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