1. Abschn. Verwaltende Polizey.Lehrling als Conscribirter zur Armee gefordert, so hören seineVerbindlichkeiten gegen den Meister auf. 20. Die Kinder,welche nicht in die Lehre gegeben werden können, die ver-stümmelten und schwächlichen Kinder, welche man außer demSpitale nicht unterbringen kann, bleiben darin auf Kostenjedes Spitals. Man wird Werkstätte errichten, um sie zubeschäftigen.unter welchen die Compagnien und Eigenthümer der Manufacturensich anheischig machen, jene Kinder zu logiren, zu ernähren, zuunterhalten und in der Lese= und Schreibe=Kunst zur weiternVollkommenheit zu bringen; e) die Art, Ordnung und Steffen-folge der Arbeit, welche so seyn müssen, daß gedachte Kinder ineinem gewissen Alter, welches nach der Verschiedenheit der Geschlech-ter bestimmt werden soll; sichere Erwerbungs=Mittel in dem, wassie durch Unterricht und Uebung erlernt haben, finden können.(Art. 3 des gedachten Beschlusses). Art. 4. In dem Zeitpuncte,wo solche verlassene Kinder in die Werkstätte oder Manufactureneintreten, sollen die Compagnien oder Eigenthümer der Werkstätteden Verwaltern der Civil=Spitäler einen Schein zustellen, woringesagt wird, daß das Datum der Uebergabr gedachter Kinder, sowie ihre Nahmen, Vornahmen und Geschlecht in einem Registerbemerkt worden seyen. Dieser Register muß auf gestempeltem Papiergeführt, und von dem Maire oder einem Adjuncten visirt, undan jedem Blatte numerirt und paraphirt werden. 5. Im Falleeines dieser verlassenen Kinder stirbt oder davon läuft, so sollsogleich und auf Betreiben gedachter Compagnien und Eigenthümerein Verbal=Prozeß durch den Maire oder den Adjuncten derGemeinde darüber aufgesetzt werden. Der Auszug von diesemVerbal=Prozeß soll den Verwaltern des Spitals, aus welchemsolche verlassene Kinder genommen worden sind, zugestellt werden.Dieser Verbal=Prozeß, der den Tod oder die Entweichung consta-tirt, soll in dem Register der Spital=Verwaltung und in dem derCompagnien oder Eigenthümer der Manufacturen angeführt werden.6. Die Kinder, welche Privat=Personen übergeben werden, hörendarum nicht auf, unter der Aufsicht der Civil=Autorität zu stehen.welche sich versichern soll a) ob die Bedingungen des Vertragesbeobachtet werden, b) ob die Arbeit nicht erzwungen sey und mitdem Alter nicht im Mißverhältnisse stehe, c) ob die Nahrung gesundund zureichend sey; d) ob die guten Sitten gehandhabt werden, e)ob der Unterricht angemessen sey u. s. w.
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