1. Cap. §. III. Amts=Verrichtungen in Rücksicht der Erziehung. 79der Marine=Minister über gedachte Kinder verfügt. 17. JeneKinder, die 12 Jahre alt sind, und über welche der Staatkeine Verfügung getroffen hat, müssen, so viel es sich thunläßt, in die Lehre gegeben werden, die Knaben bey Ackers-leuten oder Handwerkern, die Mädchen bey Haushälterinnen,Näherinnen oder andern Arbeiterinnen, oder in Fabriken undManufacturen. 18. In den Verträgen über die Lehre darfkeine Summe zu Gunsten des Meisters oder Lehrlings ausbe-dungen werden; dem Meister muß aber unentgeldliche Arbeitdes Lehrlings bis zu einem gewissen Alter, das jedoch 25Jahre nicht überschreiten darf, und dem Lehrling Nahrung,Unterhalt und Wohnung zugesichert werden *). Wird der7. Die Einkünfte von Gütern und Capitalien, welche in Spi-käler aufgenommenen Kindern zugehören, werden bis zu ihremAustritte aus denselben als Entschädigung für Nahrungs= undUnterhaltungs=Kosten bezogen.2. Wenn das Kind vor seinem Austritte aus dem Spitale;vor seiner Emancipation oder Volljährigkeit stirbt, und kein Erbesich meldet, so fällt das Eigenthum seines Vermögens dem Spitaleanheim, welches auf Betreiben des Empfängers und auf den Antragdes öffentlichen Ministeriums (kaiserlichen Procurators) in denBesitz desselben eingewiesen werden kann.Melden sich in der Folge Erben, so können sie nur die Früchtevon dem Tage der Klage anzurechnen zurückfordern.9. Die Erben, welche sich melden, um die Hinterlassenschafteines vor seinem Austritte aus dem Spitale, vor seiner Eman-cipation oder Volljährigkeit gestorbenen Kindes in Empfang zunehmen, sind gehalten, das Spital für die Nahrungs=Mittel undAuslagen zu entschädigen, welche dem Kinde, während der Zeit,als es der Verwaltung zur Last war, gegeben und für dasselbegemacht worden sind; der Betrag der vom Spitale bezogenen Ein-künfte wird jedoch in Aufrechnung gebracht.*) Nach einem Beschluß des Ministers des Innern vom 8.Pluvios 9. J. müssen dergleichen Verträge bestimmen: a) die Zahlder verlassenen Kinder, welche übergeben werden sollen, b) das Alter,bis zu welchem diese Kinder in den Werkstätten verbleiben sollen,6) die nöthigen Anordnungen zur Erhaltung der guten Sitten undzur innern Polizey und Zucht, d) die Clauseln und Bedingungen,
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