1. Abschn. Verwaltende Polizey.diese auf seine Kosten erzogenen Kinder ganz verfügen; die Vor-mundschaft der Verwaltungs=Commissionen hört auf, sobald2. Wenn das Kind aus dem Spitale geht, um an einem vondem Spitale, wo es zuerst aufgenommen wurde, entlegenen Orteals Arbeiter, Dienstbothe oder Lehrling einzutreten, so kann dieVerwaltungs=Commission durch einen vom Präfecten oder Unter-Präfecten visirten einfachen Verwaltungs=Act die Vormundschaftder Verwaltungs=Commission des Spitals von jenem Orte über-trägen, welcher dem dermahligen Aufenthalte des Kindes am nächsten liegt.3. Die Vormundschaft der in Spitäler aufgenommenen Kinderdauert bis zu ihrer Volljährigkeit, oder Emancipation, welche durchHeirath oder auf eine andere Weise geschieht.4. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitäler haben inBetreff der Emancipation der unter ihrer Vormundschaft stehendenMinderjährigen die nehmlichen Rechte, welche das Gesetzbuch Napo-leons den Eltern einräumt.Die Emancipation geschieht auf das Gutachten der Verwaltungs-Commission von jenem ihrer Mitglieder, das zum Vormunde aus-ersehen worden; und welches allein gehalten ist, zu diesem Zweckevor dem Friedensrichter zu erscheinen.Der Emancipations=Act soll ohne Kosten, jene der Einregistrirungund des Stempel=Papiers jedoch ausgenommen, ausgeliefert werden.5. Wenn die in Spitäler aufgenommenen Kinder Güter besitzen,so hat der Empfänger des Spitals in Betreff derselben die nehm-lichen Functionen wie für die Spitals=Güter auszuüben.Die Güter der Verwalter=Vormünder können jedoch wegen ihresAmtes mit keiner Hypothek belastet werden. Für die Vormund-schafts=Führung haftet die Sicherheit (le cautionnement); welcheder Empfänger; der mit der Einnahme und Ausgabe der Gelderund der Verwaltung der Güter beauftragt ist, geleistet hat.Wird der Minderjährige emancipirt, so verrichtet er die Func-tionen des Curators.6. Die Capitalien, welche in Spitäler aufgenommenen Kin-dern zugehören oder anfallen; sollen in Versatz=Häusern (monts-de-piéré) angelegt werden; in den Gemeinden; wo es deren keinegibt, sind dergleichen Capitalien bey der Amortisations=Casse anzu-legen, wenn jede Summe nicht weniger als hundert und fünfzigFrancs beträgt; in diesem Falle hat die Verwaltungs=Commissiondie Verwendung derselben zu bestimmen,
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