Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
77
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1. Cap. §. III. Amts=Verrichtungen in Rücksicht der Erziehung. 77Waiſen. 11. Die zur Aufnahme der Findlinge bezeichnetenSpitäler haben das Windelzeug anzuschaffen, und sind mitallen auf die Nahrung und Erziehung der Kinder sich beziehen-den innern Ausgaben beauftragt. 12. Wir bewilligen jährlichvier Millionen, die zur Bezahlung der Ammen=Monate undUnterhalts=Gelder der Findlinge und verlassenen Kinder ver-wendet werden sollen. Findet sich nach Vertheilung dieserSumme, daß sie nicht zureichend ist, so sollen die Spitäleraus ihren Einkünften das Nöthige beytragen, oder aus denGemeinde=Geldern ein Beyschuß geschehen. 13. Die Ammen-Monate und Unterhalts=Gelder können nur auf die Zeugnisseder Maire der Gemeinden, wo die Kinder sich befinden,bezahlt werden. Die Maire müssen jeden Monat bezeugen,daß sie die Kinder gesehen haben. 14. Die Verwaltungs-Commissionen der Spitäler müssen jedes Kind, wenigstenszwey Mahl im Jahre, von einem besondern Commissar odervon den Aerzten und Wundärzten, die mit der Einimpfungder Kuhpocken oder mit der Behandlung bey ansteckendenKrankheiten beauftragt sind, untersuchen lassen.Sechster Titel. Von der Vormundschaftund der zweyten Erziehung der Findlinge undverlassenen Kinder. 15. Zufolge der vorhandenen Ver-ordnungen stehen die Findlinge und verlassenen Kinder unterder Vormundschaft der Verwaltungs=Commissionen der Spi-täler. Ein Mitglied dieser Commission ist besonders mit dieserVormundschaft beauftragt *). 16. Der Staat kann über*) Gesetz über die Vormundschaft der Kinder, welche in Spi-täler aufgenommmen worden sind, vom 15. Pluvios 13. Jahre(4. Februar 1805.)Art. 1. Die in Spitäler aufgenommenen Kinder, unter welchemTitel und unter welcher Benennung ihre Aufnahme auch geschehenseyn mag, stehen unter der Vormundschaft der Verwaltungs=Com-missionen dieser Häuser; diese bezeichnen eines ihrer Mitglieder,um im eintretenden Falle die Functionen des Vormundes auszu-üben; die übrigen bilden den Vormundschafts=Rath.