Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
76
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.Kennzeichen, so wie die Sachen, worin sie gewickelt waren,die zu ihrer Anerkennung dienen können, beschrieben werden.Dritter Titel. Von verlassenen Kindernund armen Waisen. 5. Verlassene Kinder sind jene,welche von bekannten Eltern geboren und Anfangs von ihnenoder von andern statt ihrer erzogen wurden, von selben aberverlassen worden sind, ohne daß man weiß, was aus den Elterngeworden ist, oder ohne daß man sie in Anspruch nehmenkann. 6. Waisen sind jene, die weder Vater noch Mutterhaben, und denen es an allem gebricht, was zur Existenznothwendig ist.Vierter Titel. Von der Erziehung der Find-linge, der verlassenen Kinder und der armenWaiſen. 7. Die neugebornen Findlinge und die armenWaisen müssen, sobald es möglich ist, zu einer Amme gethanwerden. Bis dahin werden sie mittelst eines Sangfläschchensoder, durch die in der Anstalt sich befindenden Säugammengenährt. Sind sie entwöhnt, oder können sie es werden, sowerden sie gleichfalls bey einer Amme oder bey jemandenuntergebracht, der ihnen die Nahrung reicht. 8. Diese Kin-der erhalten das nöthige Windelzeug, bleiben bey einer Ammeoder sonst jemand in der Kost, bis sie sechs Jahre alt sind.9. Haben sie das Alter von sechs Jahren erreicht, so werdensie, in so fern es thunlich ist, bey Ackersleuten oder Hand-werkern in Penſion gethan. Das Penſions⸗Geld muß ſichmit jedem Jahre verringern, bis zum Alter von eilf Jahren,wo die Kinder männlichen Geschlechts, wenn sie dienstfähigsind, der Verfügung des Marine=Ministers übergeben werden.10. Die Kinder, welche nicht in Pension gethan werdenkönnen, die verstümmelten und schwächlichen Kinder werdenim Spitale auserzogen; sie werden in den Werkstätten mitArbeiten beschäftigt, welche die Kräfte ihres Alters nichtübersteigen.Fünfter Titel. Von den Ausgaben in An-sehung der Findlinge, verlassenen Kinder und