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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
75
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I. Cap. §. III. Amts=Berrichtungen in Rücksicht der Erziehung 71Seit der Errichtung der kaiserl. Universität steht diesesRecht den Akademie=Inspectoren zu. (Art. 92 des k. D.vom 17. März 1808.) Die Maire haben bloß für Unterhaltund Wohnung der Lehrer ihrer Gemeinde=Schulen zu sorgen,sie sind jedoch befugt, die bey diesen Anstalten entdecktenMißbräuche der competenten Behörde anzuzeigen.Es ist Pflicht des Staats, für die Erziehung derjenigenKinder, Sorge zu tragen, welche keine Eltern, noch vermö-gende Anverwandte oder eigenes Vermögen haben; eben somuß er Vaters=Stelle bey den Kindern vertreten, deren Elternder Armuth wegen ihnen keine Erziehung geben können, sowie bey denen, zu welchen sich, wie z. B. bey Weggesetzten,niemand bekennen will.Das Gesetz vom 27. Frim. 5. J. hatte für die physischeund intellectuelle Erziehung der verlassenen Kinder gesorgt:wie die Erziehung und der Unterricht der verlassenen Kinderbeschaffen seyn soll, wurde in dem Beschlusse der Regierungvom 3. Vent. 5. J. und in jenem des Ministers des Innernvom 8. Pluv. 9. J. festgesetzt. Die darin enthaltenen Ver-fügungen wurden durch ein kaiserl. Decret vom 19. Januar1811 theils bestätigt, theils abgeändert. Hier folgt es:Erster Titel. Art. 1. Die Kinder, deren Erziehungder öffentlichen Wohlthätigkeit anvertraut ist, sind 1) dieFindlinge, 2) die verlassenen Kinder und 3) die armenWaisen.Zweyter Titel. Von den Findlingen. 2. Find-linge sind jene Kinder, welche von unbekannten Eltern gebo-ren, an irgend einem Orte weggesetzt, gefunden oder in diezu ihrer Aufnahme bestimmten Spitäler getragen worden sind.3. In jedem zur Aufnahme der Findlinge beſtimmten Spitalwird eine Drehlade angebracht, wo sie niedergesetzt werdenmüssen. 4. Höchstens Ein Spital soll in jedem Bezirke zurAufnahme der Findlinge angewiesen werden. In ein beson-deres Register sollen Tag für Tag ihre Ankunft, ihr Geschlecht,ihr anscheinendes Alter eingetragen, und darin die natürlichen