I. Abschn. Verwaltende Polizey.74Corps ist, darf weder eine Schule eröffnen, noch öffentlichUnterricht ertheilen. (Art. 2 u. 3 des k. D. vom 17. März1808.)Die Schulen der kaiserl. Universität müssen zur Basisihres Unterrichts nehmen: 1) Die Grundsätze der catholischenReligion; 2) Treue gegen den Kaiser, gegen die kaiserl.Monarchie, bey welcher das Glück der Völker beruht, dieTreue gegen die Napoleonische Dynastie, welche die EinheitFrankreichs und die Unverletzlichkeit aller liberalen durch dieGrundgesetze des Staats proclamirten Ideen bewahrt; 3)Gehorsam gegen die Statute des lehrenden Corps, welchedie Einförmigkeit des Unterrichts zum Gegenstande haben,und dahin zielen, für den Staat Bürger zu bilden, welcheihrer Religion, ihrem Fürsten, ihrem Vaterlande und ihrerFamilie zugethan sind. (Art. 38 des obigen k. D.)Der Groß=Meister läßt die Unterrichts=Anstalten und Pen-sionnate schließen, wo große Mißbräuche oder Grundsätzeentdeckt worden sind, die mit jenen der Universität nichtübereinstimmen. (Art. 105.)§. 3. Amts=Verrichtungen der Maire in Rücksicht derErziehung.Es ist Pflicht der Eltern, für die physische, intellectuelleund bürgerliche Erziehung ihrer Kinder Sorge zu tragen:wir haben aber kein Gesetz, welches den Mairen oder andernöffentlichen Beamten die Verbindlichkeit auferlegt, oder dieBefugniß ertheilt, darüber zu wachen, daß die Eltern ihrerPflicht Genüge leisten, auch giebt es kein gesetzliches Zwangs-mittel, die nachläßigen Eltern zur Erfüllung derselben anzu-treiben.Die Gesetze und Beschlüsse der Regierung ertheilten vorhinden Mairen das Recht, die Aufsicht über Privat=Schulenund Privat=Erziehungs=Häuser, so wie über die öffentlichenPrimair=Schulen zu führen, und legten ihnen in dieser Rück-sicht verschiedene Verbindlichkeiten auf.
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