73I. Cap. §. II. Nothwendigkeit einer guten Erziehung.Erstes Capitel.Von der Aufmerksamkeit auf den sittlichen Zustand der Bürger.§. 2. Nothwendigkeit einer guten Erziehung.Die verwaltende Polizey hat besonders zum Zwecke, gesetzwidrige Handlungen zu verhüten; sie wird diesen Zweck beyaller Anstrengung nie vollständig erreichen, wenn die sittlichenKräfte der Bürger nicht gehörig entwickelt und zweckmäßiggeleitet werden. Damit nicht Unwissenheit, Vorurtheile undRohheit der Leidenschaften der Grund von nachtheiligen Hand-lungen werden, muß man den Verstand der Bürger auf-klären, und seinen Neigungen eine dem Besten der bürger-lichen Gesellschaft entsprechende Richtung geben; daher dieVerbindlichkeit des Staats, seine Aufmerksamkeit auf densittlichen Zustand der Bürger zu richten. Sein Geschäft indieser Rücksicht kann auf zwey Hauptpuncte zurückgeführtwerden: 1) Fürsorge, daß durch die Erziehung gute Sittengebildet werden; 2) Fürsorge, alles aus dem Wege zu räu-men, was diese Mittel entkräften und dem Fortgange guterSitten hinderlich seyn kann.Die Erziehung ist unstreitig das wirksamste Mittel, umgute Sitten zu bilden. Den Menschen erziehen, heißt ihmdiejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten beybringen, welche erzur Erreichung seiner Bestimmung nöthig hat; der Körperdes Menschen, sein Gefühl=, Denk= und Handlungs=Ver-mögen sind die Gegenstände der Erziehung. Die Erziehungliegt den Eltern ob; da sie aber mit der allgemeinen Wohl-fahrt in der engsten Verbindung steht, so kann sie die öffentliche Verwaltung nicht ganz der Privat=Willkühr überlassen,es wird nicht nur ein Sohn, es wird zu gleicher Zeit auchein Bürger erzogen. Das Gesetz vom 10. May 1806 beaus-tragt die kaiserl. Universität ausschließlich mit dem Unterrichteund der öffentlichen Erziehung in dem ganzen Reiche. Außerder kaiserl. Universität und ohne Erlaubniß ihres Oberhauptsdarf keine Schule oder irgend ein Etablissement des öffent-lichen Unterrichts errichtet werden; wer nicht Mitglied dieses
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten