Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
72
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.Die innere öffentliche Sicherheit beruht auf der allge-meinen Folgeleistung; sie wird gestört, wenn die Bürger denGesetzen oder den Verordnungen der öffentlichen Gewalt denGehorsam versagen; die innere Privat=Sicherheit beruht aufdem Schutze der Gesetze in Ansehung alles dessen, wodurchder Genuß und Gebrauch der Rechte der Bürger befördertoder gestört werden kann; sie begreift in sich die Sicherheitder Personen und der Güter.Die besondern Beweggründe, deren sich die Gesetzgebungbedient, um den Handelnden zu bestimmen, die Vorschriftder Gesetze nicht zu verletzen, sind Belohnungen auf dieBeobachtung und Strafen auf die Uebertretung derselben.Die hindernde Polizey hat zur Absicht, daß niemandschädliche Handlungen ausüben könne; ihr vorzüglichstes Ge-schäft ist also, das Vermögen, einen nachtheiligen Entschlußzur That zu bringen, entweder ganz zu benehmen, oderdoch die Vollziehung desselben durch wirksame Anstalten zuerschweren.Unter Zufällen versteht man hier Begebenheiten, derenUrsachen außer dem menschlichen Willen liegen. Man begreiftleicht, daß weder die leitende noch die hindernde Polizeretwas gegen wahre Zufälle vermögen, aber die Folgen, welchedieselben zu begleiten pflegen, gehören in das Gebieth derhindernden Polizey, deren Pflicht es ist, sie entweder ganzzu vernichten, oder doch wenigstens zu verringern und weni-ger fühlbar zu machen.Unsere Gesetze theilen die Polizey in die verwaltende undgerichtliche ein; die verwaltende hat die fortwährende Erhal-tung der öffentlichen Ordnung zum Zwecke; die gerichtlichePolizey forscht den Verbrechen nach, deren Begehung durchdie administrative Polizey nicht hat verhütet werden können,sie sammelt die Beweise davon, und überliefert die Thäterden competenten Gerichten. (8. Art. der Criminal=ProzeßOrdnung.)