71Erster Abschnitt.Verwaltende Polizey.§. 1. Erklärung und Eintheilung der Polizey.Unter der Polizey versteht man die Fürsorge für die Hand-habung der öffentlichen und Privat=Sicherheit im Staate.Sie ist in gewisser Rücksicht Vertheidigung gegen Ereignissedurch welche die innere Sicherheit gefährdet werden könnte,und welche entweder durch Handlungen der Menschen oderdurch Zufälle herbeygeführt werden; auf beyde also, in soweit sie nachtheilige Folgen nach sich ziehen können, mußdie Aufmerksamkeit der Polizey gerichtet seyn.Zu jeder Handlung werden zwey Dinge erfordert, Willenund Vermögen zur Vollführung von Seite des Handelnden.Damit nun keine schädlichen Handlungen unternommen wer-den, so muß die Polizey den Willen des Handelnden leiten;da es ihr aber unmöglich ist, dieses bey jedermann undunter allen Umständen zu erreichen, so hat sie Maßregelnzu ergreifen, um die Vollziehung schädlicher Handlungen zuhindern, daher sie auch in eine leitende und hinderndeeingetheilt wird.Die leitende Polizey hat zur Absicht, daß niemand nach-theilige Handlungen ausüben wolle. Der Willen der Han-delnden wird durch einladende oder abhaltende Beweggründebestimmt, die entweder besondere oder allgemeine seyn können,unter den letztern verdienen besonders die Sitten bemerkt zuwerden.Auch bey dem besten Willen besitzen die Bürger nichtimmer Einsicht genug, um beurtheilen zu können, wie siebey jeder vorkommenden Gelegenheit zu handeln haben, deß-wegen bestimmt der Gesetzgeber, was in jedem Falle zu thunoder zu unterlassen sey; seine Vorschriften in dieser Hinsichtbeziehen sich vorzüglich auf die innere öffentliche und innerePrivat=Sicherheit.
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