(69)ciellem Charakter gibt; es könnte nachtheilige Folgen nachsich ziehen, wenn die Religions=Diener die Gewohnheit annäh-men, auf diese Weise die Handlungen der Civil=Gewalt zucommentiren.Ehren=Bezeugungen.Nach dem kaiserl. Decrete vom 24. Messidor 12. J. (20.Gesetz=Bülletin) haben die Maire den Rang unmittelbar nachdem Präsidenten des Handels=Gerichts und vor dem Platz-Commandanten, die Adjuncten nach den Mitgliedern desGerichtes der ersten Instanz. Wenn das Municipal=Corpssich zu einem öffentlichen Feste oder Ceremonie begibt, soerhält es eine Ehrenwache von 15 Mann, commandirt voneinem Feldwebel, in den Staͤdten, deren Bevölkerung mehrals 5000 Seelen beträgt; in den übrigen Gemeinden bestehtsie nur aus 5 Mann.Die Regierung hat den Mairen sehr wichtige Functionenanvertraut; sie werden ihrem Zutrauen entsprechen, wenn siedie Vollziehung ihrer Befehle sichern, die Gesetze in Ansehenerhalten und auf die Vollstreckung der Verordnungen, welchedie öffentliche Ordnung zum Zwecke haben, beständig ihreAufmerksamkeit richten; sie müssen sich besonders hüten zuglauben, daß die Verfügungen der Gesetze und Beschlüssenach und nach durch die Zeit aufgehoben werden, und daß sienachsichtig bey jenen Mißbräuchen seyn dürfen, in Ansehungderen neue Verordnungen ihnen nicht eine besondere Aufmerk-samkeit anempfohlen haben. Ein Gesetz, eine Polizey=Maß-regel haben so lange verbindliche Kraft als sie nicht aufge-hoben worden sind; wenn es zuweilen nützlich ist, alte Ver-ordnungen auf's neue bekannt zu machen, damit die Verfü-gungen derselben mehr verbreitet werden, so ist gleichwohldiese neue Bekanntmachung nicht nothwendig um die Verbindlichkeit sie zu vollziehen bestehen zu machen; wenn die
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