( 68.)3) Die Erhaltung der Ordnung an Orten, wo vieleMenschen zusammenkommen, auf Messen, Marktplätzen, beyöffentlichen Lustbarkeiten und Ceremonien, in Spiel=, Caffee-und Schauspielhäusern, in Kirchen und andern öffentlichenOrten;4) Die Aufsicht und Sorge, daß bey dem Verkaufe derLebensmittel, welche nach Gewicht, Ehle, oder Maß ver-kauft werden, kein Betrug vor sich gehe, und keine derGesundheit schädliche Eßwaaren zum öffentlichen Verkaufeausgestellt werden;5) Die Aufsicht und Sorge, daß unglücklichen Zufällenund Plagen, als Feuersbrünsten, Epidemien, Viehseuchen,theils durch dienliche Vorsichts=Maßregeln vorgebeugt, theilsdurch nöthige Hülfsmittel abgeholfen werde; bey den beydenletzten Unglücksfällen, (Epidemien und Viehseuchen) soll dieAutorität der Präfecten und der Unter=Präfecten zur Bey-hülfe aufgefordert werden;6) Die Sorge, den unglücklichen Ereignissen zu begegnenoder abzuhelfen, welche durch Wahnsinnige oder Rasende, diein Freyheit sind, und durch das Umherlaufen wüthenderoder wilder Thiere, verursacht werden könnten.Art. 4. Die öffentlichen Schauspiele dürfen nur vondem Maire erlaubt und autorisirt werden.Er darf nichts durch Religions=Diener bekanntmachen lassen.Es ist unschicklich sich an Religions=Diener zu wenden,um durch sie in ihren Kirchen Gesetze oder Verordnungenverkündigen oder erklären zu lassen; der Verwaltung alleinsteht es zu, Befehle oder Instructionen der Regierung bekanntzu machen; wenn ſie einer Erklärung bey dem Volke bedür-fen, und man glaubt hiebey den Einfluß der Religions-Diener mit Nutzen anwenden zu können, so muß diese Erklä-rung doch nicht zu einem Gegenstande des öffentlichen Unter-richts gemacht werden, welches ihr einen Anschein von offi-
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