Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
67
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( 6Gemeinde=Rath.Jede Gemeinde hat einen Municipal=Rath; von seinenFunctionen wird in einem besondern Abschnitte die Rede seyn;Der Maire darf keine Verordnungen machen.Es ist der Municipal=Obrigkeit untersagt, Verordnungenergehen zu lassen, sie kann nur über folgende GegenständeBeschlüsse fassen, 1) wenn es sich handelt, in Ansehung derihr durch die Art. 3 und 4 des 2. Tit. des Ges. vom 24.Aug. 1790 anvertrauten Gegenstände, Local=Vorsichts=Maß-regeln zu ergreifen; 2) wenn es nöthig ist, Polizey=Gesetzeund Polizey=Verordnungen auf's neue bekannt zu machenoder die Bürger an ihre Befolgung zu erinnern. (Gesetzvom 22. Jul. 1791.)Die Art. 3 und 4 des oben angeführten Gesetzes lautenwie folgt:Art. 3. Die der Wachsamkeit und der Autorität der Muni-cipalität anvertrauten Polizey=Gegenstände sind folgende:1) Alles, was die Sicherheit und Bequemlichkeit desWeges auf den Straßen, an den Ufern der Flüsse und aufden öffentlichen Plätzen betrifft, ferner die Reinigung derGassen, die Beleuchtung, das Hinwegschaffen des ange-häuften Unrathes, die Niederreissung oder Ausbesserung derUmsturz drohenden Gebäude, so wie das Verboth, nichts anden Fenstern oder an einem andern Theile des Gebäudesauszustellen, was durch sein Herabfallen schaden könnte,und nichts herauszuwerfen, was die Personen verwundenoder beschädigen, oder was schädliche Ausdünstungen verur-sachen könnte2) Die Sorge, daß Vergehen gegen die öffentliche Ruhe,als Zank und Wortwechsel, welche mit einem Auflaufe inden Straßen verbunden sind, Tumult, der an öffentlichenVersammlungs=Orten entsteht, nächtliches Geschrey und Zusam-menlaufen, wodurch die Ruhe der Bürger gestört wird; vershütkt und bestraft werden;