Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
66
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( 66 )der Kaiser ernennt. Der Regierungs=Beschluß vom 17. Flor-8. J. bestimmt das Costüme der ersten auf folgende Art.Art. 2. Die Maire tragen ein blaues Kleid und einerothe Ceintüre (Leibbinde) mit dreyfarbigen Franzen; dieAdjuncten tragen das nehmliche Kleid und eine rothe Cein-türe mit weißen Franzen. 4. Die Polizey=Commissare tragenein vollständiges schwarzes Kleid und eine dreyfarbige Cein-türe mit schwarzen Franzen. 5. Diese Beamten tragen einenunverbrämten französischen Hut.Der Beschluß vom 18. Messidor 8. J. enthält über dasCostüme der letztern folgende Verfügungen:Art. 1. Die Maire und Adjuncten, welche von demKaiser ernannt werden, haben ein besonderes Costüme. 2.Jenes der Maire besteht, so wie es in dem Beschluß derConsuln vom letztern 17. Floreal verordnet ist, aus einemvollständigen blauen Kleid mit silbernen Knöpfen, dessenKragen, Taschen und Umschläge mit einer dreyfachen, glat-ten, in Silber gestickten Schnur eingefaßt wird; einem fran-zösischen Hut, mit Silber=Schleife und Knopf, und einemSäbel: die Ceintüre ist so, wie es vorhin angeordnen wordenist. 3. Das Costüme der Adjuncten ist dasselbe, ausgenom-men daß sie nur zwey Reihen gestickter Schnür haben. 4.Der Secretar der Municipalität hat nur eine Schnur=Ein-fassung.*) Die Amts=Kleidung lehrt die Bürger ihre Beamten von-einander zu unterscheiden, und erinnert die Beamten selbst sich inEhren zu halten; ſie iſt eine anſtändige Zierde für die Würde undöffentliche Gewalt; der Beamte muß immer, wenn er in Func-tionen ist, sein Costüme tragen und zwar so, wie es vorgeschriebenist, ohne sich zu erlauben, darin etwas abzuändern. Es ist einelächerliche Eitelkeit; die noch überdieß die hierarchische Ordnungverletzt, von der die Amtstracht das Zeichen ist, wenn Beamte sicherlauben; in ihrem Costüme Verzierungen und Unterscheidungs-Zeichen anbringen zu lassen; die bloß Beamten einer höhern Classezustehen. Dergleichen gesetzwidrige Verzierungen erhöhen gewiß dieAchtung des Publicums nicht, sondern veranlassen vielmehr Bemet,kungen, welche solche mit Grund schwächen.