Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
65
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( 65densrichter sich anmaßt, über einen Verwaltungs=Gegenstandzu erkennen, so muß der Maire einen Beschluß fassen, inwelchem er die Thatsache festsetzt, und erklärt, daß dasErkenntniß darüber nach dieſem oder jenem Geſetze derVerwaltungs⸗Behörde zuſtehe, und daß er ſich an die hoͤhernBehörden (dem Unter=Präfecten und Präfecten) wendenwerde, um Streit über die Competenz erheben zu lassen.Wenn aus Veranlaſſung eines Verbrechens, eines Auf-standes, oder irgend eines administrativen oder Polizey-Geschäfts, oder irgend einer andern Sache, wobey der Maireoder der Adjunct als öffentlicher Beamter zu handeln hatte,es das Ansehen hat, als ob die gerichtliche Autorität ungeachtetdes 75. Art. der Constitution einen Civil= oder Criminal-Prozeß gegen den Maire oder Adjuncten verhängen wolle,so muß er eilends den Präfecten durch den Unter=Präfectendavon benachrichtigen, damit jener die Sache einsehen, undgegen, das gerichtliche Verfahren protestiren könne. Wenndie Erscheinungs=, Vorführungs= oder Arrest=Befehle gegenihn erlassen sind, so muß er selbst, so lange bis die Regie-rung darüber einen Beschluß gefaßt hat, gegen die Voll-ziehung derselben protestiren, und, wenn er kann, sich dergesetzwidrigen Wirkung derselben entziehen. Ueberhaupt soller keinem gerichtlichen Befehle, der sich auf die Ausübungder Municipal-Functionen bezieht, Folge leisten.Jeder Bürger kann gegen die Municipal=Verwalter eineDenunciation wegen Vergehungen, deren er sie in Verwal-tungs=Sachen schuldig glaubt, unterzeichnen und übergeben,aber er kann sie nicht vor Gericht ziehen, bevor er die Denun-ciation dem Präfecten übergeben, und die Genehmigung derRegierung erhalten hat. Er muß auf eben diese Weise ver-fahren, wenn er persönliches Unrecht erlitten zu haben glaubt,(Decret vom 14. Dec. 1789; vergl. Art. 75 der Constit.)Amts=Kleidung der Maire und Adjuncten, derPolizev.=Commissare.Die Maire und Adjuncten, welche von den Präfectenernannt werden, haben ein anderes Costüme als jene, welcheHandbuch. I. Th.