( 64 )Eben so sollen die Maire und Adjuncten dem Unter=Prä-fecten, unter dessen Aufsicht sie stehen, ihre Schwierigkeitenund Zweifel vorlegen, damit er solche durch seine Entschei-dungen hebe, oder von dem Präfecten Entscheidung darüberverlange.Wenn der Maire glaubt, daß die Entscheidung des Unter-Präfecten einen irrigen Rechtsgrund oder Grundsatz enthalte,so muß er solche dem Präfecten zur Prüfung vorlegen. Hater aber dieselbe Meinung in Rücksicht einer Entscheidung desPräfecten, so muß er darüber direct an den Minister, indessen Departement die Sache gehört, berichten; doch mußer zugleich anzeigen, daß er zuerst sich an den Präfectengewendet habe, und er muß die von diesem erhaltene Ant-wort beyfügen, oder bemerken, daß er während einer hin-reichenden Zeitfrist keine Antwort erhalten habe. (Beschlußvom 16. Pluv. 5. J.)Verhältniß der administrativen Gewalt zu der rich-terlichen.Die Local=Verwaltungen dürfen in der Ausübung ihrerFunctionen durch keine Handlung der richterlichen Gewaltgestört werden. Die Richter dürfen sich auf keine Weiseunter der auf die Pflicht=Verletzung gesetzten Strafe in dieOperationen der Local=Verwaltungen einmischen, noch die Ver-walter wegen ihrer Functionen vor die Gerichtshöfe vorfor-dern. (Art. 127 des Straf=Gesetzbuchs.) Eben so dürfendie Verwalter nicht in die gerichtlichen Amts=Verrichtungeneingreifen. (Art. 131 dess. Gesetzbuches.)Im Falle eines Streites zwiſchen der gerichtlichen undadministrativen Behörde soll bis zur Entscheidung des Staats-Raths und der Bestätigung derselben durch die Regierung(s. das Reglement vom 5. Nivos 8. J.) alle Prozedur ver-schoben werden. Die Regierung entscheidet darüber innerhalbeines Monats. Dieser Gang der Sache gründet sich aufden 52. Art. der Constitution; wenn also z. B. ein Frie-
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