( 63 )Municipal=Rathes erforderlich ist, so können die Berathschla-gungen dieses Rathes nicht eher, als bis sie von dem Prä-fecten, nach dem Gutachten des Unter=Präfecten, genehmigtworden sind, in Vollziehung gesetzt werden. (Gesetz vom 22.Jul. 1790.)Kein Maire darf einen Beschluß bekannt machen, odervollziehen lassen, der einem Beschlusse des Präfecten zuwiderist, oder durch welchen die durch das Gesetz vorgeschriebeneUnterordnung unter die höhere Verwaltung verletzt wird.Wenn ein Maire einen Beschluß vollzieht, gegen welchender Präfect oder Unter=Präfect seine Mißbilligung erklärthat, so wie in allen Fällen, wo er sich einen beharrlichenWiderstand gegen die Vollziehung der Gesetze oder gegen dieBeschlüsse und Befehle des Präfecten zu Schulden kommenläßt, kann dieser den Maire vor sich laden, um ihm vor-zustellen, daß durch Umkehrung der Ordnung der constituirtenGewalten, die öffentliche Sache in Gefahr komme; auchkann er durch einen gedruckten Beschluß die Vollziehung derfür ungültig erklärten Beschlüsse verbiethen. (Gesetz vom27. März 1791.)Wenn ein Beschluß des Präfecten den Gesetzen zuwiderist, so sollen die Maire, indem sie provisorisch gehorchen,solchen dem Minister, in dessen Departement die Sache gehört,direct denunciren.Die Steuer=Einnehmer, die Verwalter der Municipal-Hospitaler, die Feld= und Forsthüter, und alle andere Agentenoder Angestellte, welche unter der Aufsicht der Maire stehen,müssen von denselben die Instructionen und Erläuterungen,welche sie nöthig haben, verlangen, sie müssen ihnen alleFragen und Schwierigkeiten, die den Gang ihrer Operationenaufhalten, vorlegen, und alle partielle Rechnungen und Resul-tate, aus denen jene alsdann die allgemeinen Resultate ziehenmüssen, ihnen zusenden.
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