( 62 )Commissaren einer Municipaliläk außerhalb des Gebiethesderselben, an sie ergehen möchte, Folge zu leisten. (Gesetzvom 14. Dec. 1792.)Incompatibilität der Functionen.Kein Bürger kann eine Autorität, welche über die vonihm in einer andern Eigenschaft ausgeübten Functionen einemittelbare und unmittelbare Aufsicht hat, ausüben, noch zurAusübung derselben mitwirken.Die Maire können nicht zugleich Bezirks=Empfänger,noch Empfänger der Einregistrirungs=Gebühren, noch Gliederder Forst=Verwaltungen, noch Douanen= oder Post=Beamteseyn, noch irgend eine öffentliche Amts=Verrichtung, mitwelcher eine Geld=Berechnung verbunden ist, ausüben. (Gesetzvom 24. Vend. 3. J.) Sie können daher auch nicht Steuer-Einnehmer, noch Gemeinde⸗Einnehmer ſeyn; ſie könnenüberhaupt nicht directe Empfänger irgend einer Art vonMunicipal=Einkünften seyn, indem sie über die Einnahmeund Erhaltung derselben Aufsicht zu führen, und wegenBezahlung der genehmigten Municipal=Ausgaben Mandateauf dem Empfänger auszustellen haben.Nach einem Decrete vom 27. Frim. 3. J. ſollen diejeni-gen, welche einander bis zum Grade von Geschwister=Kindverwandt oder verschwägert sind, nicht zugleich Departements-Empfänger oder Departements=Verwalter seyn. Diese Ver-fügung muß ohne Zweifel auch auf die Unter=Präfecten undBezirks⸗Empfänger, ſo wie auf die Maire oder Adjunctenund die Steuer=Einnehmer ausgedehnt werden, wegen derden gedachten Beamten zustehenden Aufsicht über die Empfän-ger oder Einnehmer..1Unterordnung der administrativen Gewalten.Die Maire sind in allem, was ihre Amts=Verrichtungenbetrifft, den Präfecten oder Unter=Präfecten untergeordnet:Was die Gegenstände betrifft, für welche die Berufung des
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