( 60)zur Einschreibung der Urkunden bestimmt ist, welche derEinregistrirung auf der Urschrift unterworfen sind. Zu Folgedieser Entscheidung kann jeder Maire, der einen von derGemeinde besoldeten Secretar hat, ihm die Führung desRepertoriums übertragen; nur muß die Annahme dieses Auf-trags in einer von ihm unterzeichneten Urkunde geschehen,welche am Ende des Beschlusses, wodurch der Maire diesenAuftrag ertheilt, eingetragen wird. Zwey Ausfertigungendes Beschlusses und der Annahme des Auftrags müssen sogleichdem Unter=Präfecten zugesendet werden, damit dieser einedavon dem Einregistrirungs=Director und die andere demkaiserl. Procurator beym Gerichte der ersten Instanz zustelle;von diesem Augenblicke an wird der Secretar, der den Auf-trag angenommen hat, für alle Auslassungen in dem Reper-torium persönlich verantwortlich und hat die Geldbußen zuentrichten, in die er wegen dieser Auslassungen oder deßwegenverfallen möchte, weil er das Repertorium nicht in denzehn ersten Tagen eines jeden Vierteljahres dem Einnehmerder Einregistrirungs=Gebühren zur Visirung vorgelegt hat.Polizey=Commissar.In den Gemeinden, deren Bevölkerung nicht 5000 Ein-wohner enthält, werden die Functionen des Polizey=Com-missars von dem Maire und seinen Adjuncten verrichtet,Functionen deren Entwickelung weiter unten geschehen wird;in den übrigen Gemeinden werden sie unter der Leitung desMaire von einem Polizey=Commissar versehen, welcher diesemwelche von den Angestellten der Mairien ausgefertiget ist, vonden Präsidenten der Gerichte legalisirt werden wird, und daß dieAngestellten, welche künftig was immer für Verwaltungs=Acteunterschreiben, sich in den Fall setzen, entweder von Amts wegenoder von den Parteyen, die von diesen Acten keinen Gebrauchmachen können, gerichtlich belangt zu werden.Ich lade Sie daher ein, von Ihrer Seite zur Verhinderung dieserMißbräuche mitzuwirken.
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