( 59 )Repertoriums modificirt, das zu Folge des 49. Art. desGesetzes vom 22. Frimaire 7. J. geführt werden muß unddigung des gegenwärtigen Gutachtens gemacht worden sind, fürauthentisch gehalten werden müssen, wenn diese Unterschrift, vordieser letzten Epoche, von den Mairen oder Präfecten des Depar-tements vor dem Gesetze vom 20. Ventos 11. J. (11. März 1803)oder seit dem von den Präsidenten der Gerichte der ersten Instanz,oder von andern öffentlichen Beamten, welche einige Zeit hindurchdie Functionen der einen oder der andern versahen, legalisirt wordensind, jedoch mit Vorbehalt des Rechtes dergleichen Urkunden im eintre-tenden Falle durch eine förmliche Inscription als falsch anzugreifen;2) Daß der Minister des Innern von neuem durch eine Instruc-tion in Erinnerung bringen muß, daß die Angestellten bey denMairien, die sich Secretare und General=Secretare nennen, keinenöffentlichen Charakter haben, daß sie keinen Act, keine Ausfertigungso wie keinen Auszug der obrigkeitlichen Urkunden authentisch machenkönnen, und daß insbesondere Auszüge aus den Urkunden des Civil-Standes nur von dem öffentlichen Beamten ausgefertiget werdenkönnen, bey dem die Register deponirt sind;3) Und daß im Allgemeinen, um jeder Zweydeutigkeit vorzu-beugen, der Minister die Maire wieder an den Grundsatz erinnernmuß, daß in den Acten, wo der Verwalter allein verantwortlichist, seine Unterschrift allein hinreicht, und daß in denselben keineandere vorkommen darf.Circular des Groß=Richters, Justitz=Ministers an die Präsiden-ten der Gerichte der ersten Instanz und an die bey denselben ange-stellten kaiserl. Procuratoren, vom 27. August 1807.Ein Gutachten des Staats=Raths, genehmiget von Sr. Majestätden 2. verflossenen Monats Julius und welches in das Gesetz-Bülletin Nro. 150 eingerückt ist, bringt den Mairen die Verbind-lichkeit in Erinnerung, die ihnen auferlegt ist, alle Acte ihrerVerwaltung selbst zu unterzeichnen, und macht ihnen bekannt, daßdie Angestellten bey den Mairien, unter der Benennung der Secre-tare, keinen öffentlichen Charakter haben, und daß sie aus diesemGrunde keinen Act, keine Ausfertigung so wie keinen Auszug ausUrkunden der Autoritäten authentisch machen können. Der Ministerdes Innern hat den Herrn Präfecten aufgetragen schickliche Maß-regeln zu ergreifen, um dem Mißbrauche ein Ende zu machen, dersich in dieser Hinsicht eingeschlichen hatte. Se. Excellenz empfiehltihnen, den Mairen zu bemerken, daß keine Urkunde des Civil=Standes,
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