Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
55
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( 55 )Art. 12 des Gesetzes vom 28. Pluvios 8. J. festgesetzt ist.(Siehe Seite 30.)Ist der Maire abwesend, krank oder verhindert, so gehtvon Gesetzes wegen die Municipal=Gewalt auf den Adjunctenüber, und er ist gehalten die hierauf sich beziehenden Func-tionen auszuüben. Hat der Maire mehrere Adjuncten, soersetzt ihn derjenige, dessen Ernennung die älteste ist; sindsie durch den nehmlichen Beschluß ernannt worden, jener,dessen Nahmen in demselben zuerst steht. Der zweyte Adjunctversieht das Amt des ersten, im Falle dieser abwesend ist;beyde aber können nur im Nahmen des Maire handeln, undihrer Unterschrift müssen immer die Worte vorhergehen: InAbwesenheit oder wegen Verhinderung des Maire, der Adjunctder Gemeinde vonWenn der Maire gegenwärtig ist, so hat der Adjunctnur jene Macht, welche der Maire ihm besonders überträgt,und in diesem Falle muß in jeder Amts=Handlung bemerktwerden, daß der Maire ihn hiezu beauftragt habe. Hatder Maire mehrere Adjuncten, so kann er nach seinem Belie-ben dem einen oder dem Andern gewisse Functionen odereinen Theil gewisser Functionen übertragen. Die Adjunctenwürden beständig außer Thätigkeit seyn, wenn der Maireallein alle Theile der Verwaltung besorgen wollte und könnte.Wechselseitige Achtung und Zutrauen hat gewöhnlich zurFolge, daß die Adjuncten zu den Amts=Verrichtungen derMaire mitwirken, und gewisser Maßen ihre Mitverwalterwerden; eine solche Harmonie werden die obern Behördenimmer mit Vergnügen bemerken, weil sie für die Gemeindenund den öffentlichen Dienst nur nützlich seyn kann; indessenbleibt es immer wahr, daß der Maire allein das Recht hatzu entscheiden, und daß alles in seinem Nahmen geschehenmuß.Es gibt jedoch Fälle, wo die Adjuncten so wie der MaireFunctionen ausüben, welche das Gesetz der Local=Obrigkeitanvertraut hat, wenn sie z. B. die ersten Zeugen eines zu