Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
54
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( 54 )Attributionen der Maire.Der Maire ist in seiner Gemeinde einzig und ausschließ-lich mit der Verwaltung beauftragt; er übt sein Amt unterder unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Unter=Präfectenseines Bezirks und unter der mittelbaren Aufsicht und Leitungdes Präfecten aus; er präsidirt als Maire den Municipa-Rath, den Vertheilungs=Rath der Steuern und die Verwal-tungen der Wohlthätigkeits-Anstalten.Man hat bey der Errichtung der neuen Verwaltungs-Behörden als Grundsatz angenommen, daß Verwalten dieSache eines einzigen seyn müsse, und aus dieser Ursache andie Stelle der Central- und Municipal-Verwaltungen, welcheaus mehrern Mitgliedern bestanden, einen Präfecten undmehrere Unter⸗Präfecten in jedem Departemente geſetzt;hieraus ergibt sich schon, daß der Maire allein die Verwal-tung seiner Gemeinde zu führen habe, daß er mit seinenAdjuncten kein verwaltendes Corps ausmache, und daß erohne ihre Zuziehung und gegen ihre Meinung Beschlüssefassen könne. Die Maire und Adjuncten sind an die Stelleder Agenten und Adjuncten getreten, diejenigen Amts=Ver-hältnisse also, welche zwischen diesen Statt hatten, existirennun zwischen jenen. Nach dem Gesetze vom 22. Fructidor3. J. sind die Adjuncten Gehülfen, welche die Functionendes Maire vertreten, wenn dieser abwesend oder verhindertist; oder sie einladet mit ihm zu einem Geschäfte mitzuwirken,oder seine Stelle zu versehen. In dem 7. Art. des Beschlussesder Consuln vom 2. Pluvios 9. J. heißt es ausdrücklich:Der Maire allein führt die Verwaltung; er hat allein dieBefugniß seine Adjuncten zu versammeln, sie zu Rathe zuziehen, wenn er es für dienlich hält, und ihnen einen Theilseiner Amts=Verrichtungen zu übertragen.Attributionen der Adjuncten.Der Maire hat nach Verhältniß der Bevölkerung seinerGemeinde Einen oder mehrere Adjuncten, wie dieß durch den