( 51)ertheilen, um einen Verbrecher, der auf der That ertapptwird, in Verhaft zu nehmen, oder um im Falle einer Feuers-brunst rc. die Ordnung zu handhaben?Mit Verwunderung also hört man, daß man dem Gesetz-Vorschlage die Errichtung einer dritten Verwaltungs=Stufezum Vorwurfe gemacht hat. Auch die Constitution vom 3.Jahre hatte drey solche Stufen, nur mit dem Unterschiede,daß sie auf eine sonderbare Weise zwey derselben in der Personder Agenten vereinigte. In ihren Gemeinden waren dieseAgenten Beamte der administrativen Polizey, Vollziehungs-Agenten und Einnehmer der öffentlichen Abgaben; im Haupt-orte dagegen, wenn sie als Municipalitäts=Glieder versam-melt waren, berathschlagten und richteten sie über ihre eigenenHandlungen, summirten ihre eigenen Rechnungen, und ord-neten als höhere Beamte an, was sie als untere Beamtezu vollziehen für gut fanden. Hoffentlich wird man unsDank wissen, eine so monströse Einrichtung abgeändert zuhaben.Wollte man die Verwaltung der Departemente auf zweyStufen einschränken, so müßten noch weit eher die Stellender Unter=Präfecten, als die der Maire und Adjuncten aufge-hoben werden; denn der Präfect könnte vielleicht; mittelsteiner gut eingerichteten Correspondenz und einer größern Zahlvon Büreaus, jene nützliche Zwischen=Beamte entbehren; nurwürde alsdann die Last der kleinern Arbeiten und Detaile,welche jetzt größtentheils bey den Unter=Präfecturen berichtigtwerden, ihn niederdrücken, und die Uebersicht und Leitung###des Ganzen erſchweren.b) Man hat den Umfang der Gemeinden=Bezirke zu großgefunden. Allein sie mußten einen solchen Umfang haben:1) Um die Verwaltungs= und Justitz=Kosten zu vermindern:2) um die nöthige Anzahl von Männern, welche für dieBeamten. Stellen fähig wären, liefern zu können; 3) umden Gang der Geschäfte schleuniger und harmonischer zumachen. Die Erfahrung hat die Schädlichkeit jener Menge
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