Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
48
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( 48Jahres, wo durch den 4. Art. des Gesetzes vom 13. Fruck-6. J. der Präsident der Cantons=Verwaltung damit beauf-tragt wurde, beständig unter die Functionen der Municipal-Agenten, welchen das Gesetz den Titel: OeffentlicheBeamten des Civil=Standes, ertheilt hatte, gehörthat. Es ist also sehr klar, daß der Gesetzes=Vorschlag denMairen und Adjuncten durch die Uebertragung der auf denCivil=Stand sich beziehenden Functionen keine neue Gewaltertheilt, sondern nur diejenige, welche ihnen gegeben war,erweitert hat.2) Noch muß man sehen, was in Hinsicht der Polizeyverändert worden ist.Die Polizey theilt sich, wie bekannt, in die administrativeund in die gerichtliche. Jene hat zum Zwecke, in jedemOrte und in jedem Theile der Verwaltung die öffentlicheOrdnung ununterbrochen zu handhaben; sie muß besondersauf Verhütyng der Verbrechen gerichtet seyn. Die gericht-liche Polizey forscht den Verbrechen nach, welche durch dieadministrative Polizey nicht haben können verhütet werden,sammelt die Beweise darüber, und übergiebt die Urheberderselben den Tribunälen, welchen das Gesetz die Macht zustrafen ertheilt hat.Nun war die ganze adminiſtrativé Polizey bisher einTheil der Functionen der Municipal-Agenten und der Polizey-Beamten; folglich wird in dieser Hinsicht den Mairen undAdjuncten durch den Gesetzes=Vorschlag keine neue Gewaltgegeben. Was die gerichtliche Polizey betrifft, so gehörtesie bisher dem Tribunal der Municipal=Polizey, welches vonder Cantons=Verwaltung gänzlich verschieden ist, und wirddemselben auch nach dem Gesetzes=Vorschlag noch ferner zuge-hoͤren. Allein bisher war der Commiſſar die Mittelsperſonzwischen diesem Tribunal und den Agenten, und wenn daherder Gesetzes=Vorschlag an die Stelle der Cantons=Verwaltun-gen, von welchen der Commiſſar ein Theil war, die Maireund Adjuncten setzt, so giebt er diesen die Macht, die Ver-