Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
46
Einzelbild herunterladen
 

( 46Sagen, daß der Präfect die Functionen der ehemahligenCentral=Verwaltung, und der Unter=Präfect die Functionender ehemahligen Municipal=Verwaltung ausüben solle, heißteben so viel, als sagen, daß jener dem Minister, so wieehemahls die Central=Verwaltung, und daß dieser dem Prä-fecten, so wie ehemahls die Municipal=Verwaltung der Cen-tral=Verwaltung, Rechnung abzulegen schuldig sey.f) Man hat die Einwendung gemacht, daß durch denGesetzes=Vorschlag drey Verwaltungs=Stufen errichtet werdenda doch die Constitution nur zwey festzusetzen schien. Manbehauptet nehmlich, daß die vorgeschlagenen Maire undAdjuncten, nicht wie die ehemahligen Agenten und Adjuncten,bloße Theile der Communal⸗Verwaltungen ausmachen, ſon-dern besondere untergeordnete Verwaltungen seyen, welchevon den Bezirks=Verwaltungen eben so, wie diese, von denDepartements=Präfecturen verschieden seyen.Dieser Entwurf giebt demnach Veranlassung zur Erörterung der Frage, in wie ferne die Functionen der vorgeschla-genen Maire und Adjuncten von den Functionen der ehemah-ligen Agenten und Adjuncten verschieden seyen. Denn, wennerwiesen wird, daß den erstern keine neue Art von Gewalt,sondern daß ihnen nur diejenige, welche einst den Agentenund Adjuncten zukam, in größerer Ausdehnung ertheilt werde.so folgt, daß jene nicht mehr und nicht weniger als einebesondere dritte Stufe der Verwaltung angesehen werdenkönne, als man die Agenten und Adjuncten dafür anzusehenpflegte.Sehen wir also, welche Functionen durch den Gesetzes-Vorschlag den neu zu errichtenden Municipalitäten ertheiltwerden! Sie sind durch den 13. Art. deutlich bestimmt.Der erste Theil dieses Art. lautet so:Die Maire undAdjuncten üben diejenigen Verwaltungs-Functionen aus,welche bis jetzt von den Agenten und Adjuncten verrichtetwurden.