(45 )haben, die Acte dieser Verwaltungen für nichtig zu erklären,und die Glieder derselben zu suspendiren. Ueberdieß sagtder 59. Art. der Constitution ausdrücklich, daß die Verwal-tungen den Ministern untergeordnet seyen, und nach dem11. Art. der über die Organisation des Staats=Rathes erlas-senen Verordnung werden die Streit=Sachen, welche zuerstden Ministern zur Entscheidung übergeben, und von diesenan die Regierung verwiesen worden sind, durch den Staats-Rath entschieden; folglich ist die Absicht der Regierung, daßAppellation nicht nur an die Minister, sondern an den Kaiserund an die feyerlichen Urtheile des Staats=Rathes Stattfinden solle; auch ist durch den 7. Art. eben derselben Ver-ordnung ein Mitglied des Staats=Rathes beauftragt, dieStreitigkeiten in Domainen=Sachen, unter der Leitung desFinanz=Ministers, zu schlichten; folglich sind die Urtheile derPräfectur=Räthe nach dem vorgeschlagenen System eben so,wie die Urtheile der ehemahligen Departements=Verwaltungennach der Constitution vom dritten Jahre, nur Urtheile derersten Instanz, und eine der bedeutendsten Einwendungengegen den Geſetzes⸗Vorſchlag iſt dadurch gehoben.d) Man hat den Einwurf gemacht, der Vorschlag ertheileden allgemeinen Departements=Räthen zwar den Beruf, dieRechnungen des Präfecten abzuhören, aber nicht die Befug-niß, dieselben zu debattiren. In der Befugniß, Rechnungenabzuhören, liegt auch das Recht, dieselben zu debattiren,die darin vorkommenden Puncte zu bestreiten, und darüberzu entscheiden. Diese Bedeutung war von jeher in Gerichts-und Verwaltungs=Sachen angenommen.e) Es ist, sagt man ferner, in dem Vorschlage nichtgeſagt, daß die Rechnungen des Unter⸗Präfecten durch denPräsecten, und die Rechnungen des Präfecten durch denMinister geschlossen werden sollen. Dieser Einwurf würdeunterbleiben, wenn man bedächte, daß der Vorschlag keineneue Gewalten schafft, sondern nur neue Menschen unterneuen Nahmen mit der schon vorhandenen Gewalt bekleidet.
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