(44)Vielleicht ist dieses Zutrauen ein wenig übertrieben; dennes kann sehr wohl geschehen, daß ein Verwalter nicht auspersönlichem Eigennutze, daß er aber aus Vorurtheil oderEigenliebe hartnäckig bey seinen Entschlüssen beharrt. Auchwar, dieß einer der Hauptgründe, warum die Regierung fürgut gefunden hat, den Parteyen andere Richter zu geben.Wenn aber auf der andern Seite die Erfahrung beweiſer,daß die Tribunäle, wenn sie von der Verwaltung abgesondertsind, einen natürlichen Hang zu einem ihren Bedürfnissenentgegenstehenden Systeme haben, und daß ihr Gang fürdie Verwaltungs=Geschäfte zu verwickelt und zu langwierigist, so muß der Verwalter, gegen dessen Beschlüsse Klagegeführt wird, in den Stand gesetzt werden, den Richterndie Gründe des öffentlichen Interesse, welche er haben kann,vorzustellen, er muß sogar selbst zum Urtheile mitwirken,wenn er eine wahre Unparteylichkeit bey der Abfassung des-selben Statt finden soll, und deßwegen hat man dem Prä-fecten die Macht ertheilt, im Präfectur Rathe den Vorsitz zuführen. Wenn die Richter das Interesse der Privat=Personenin Schutz nehmen, während er das öffentliche Interesse zubewahren sucht, so wird aus der gegenseitigen Annäherungbeyder Theile die Gerechtigkeit hervorgehen.c) Uebrigens hat man ganz ohne Grund vorausgesetzt,daß es die Absicht der Regierung sey, die Präfectur=Räthezu Tribunälen der ersten und der letzten Instanz zu machen;in erster, aber nicht in letzter Instanz. Wie kann die Absichtdes Gesetzes über diesen Gegenstand zweifelhaft seyn? Wennnach dem zweyten Artikel desselben die Präfectur=Räthe, soweit als ihre Functionen gehen, in die Stelle der bisherigenDepartements=Verwaltungen treten, so will dieß ohne Zweifelso viel sagen, daß sie ihre Functionen unter den nehmlichenVerhältnissen der Unterordnung und des Ansehens, wie ihreVorgänger, ausüben sollen. Nun sind nach dem 193. Art.der Constitution vom dritten Jahre die Departements=Ver-waltungen den Ministern untergeordnet, welche die Macht
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