( 43 )scheidende Stimme im Präfectur=Rathe giebt. — Die einzigeNeuerung, welche ſich in dem Geſetzes⸗Vorſchlage befindet,ist die, daß die Streitsachen von dem Verwaltungs=Geschäfteabgesondert werden.Welche Sicherheit, fragt man, bleibt den Parteyen,wenn sie gegen die Handlungen eines Verwalters vor einemTribunal, in welchem eben dieser Verwalter den Vorsitz hat,Klage führen?Ich antworte auf diese Frage dadurch, daß ich folgendeFrage aufstelle: Welche Sicherheit blieb den Parteyen seitder Constitution von 1791, oder welche bleibt ihnen nochjetzt, wo sie nach der Constitution vom dritten Jahre gegendie Acte der Verwalter vor einem Tribunal, das aus ebendiesen Verwaltern zusammengesetzt ist, Klage führen müssen?Ist es nicht weit wahrscheinlicher, daß man eher bey einemTribunal, in welchem der Präfect nur den Vorsitz hat, undwelches gewöhnlich ohne ihn entscheidet, als bey einem solchen,das aus eben den Verwaltern, gegen welche man Klageführt, zusammengesetzt ist, Recht finden werde:Warum will man ſo ſehr gegen den Vorſchlag der Regie-rung sich auflehnen, da man doch Gesetze und Gebräuche,welche durch diesen Vorschlag gemildert oder verbessert werden, ohne Widerrede ertragen hat, und noch erträgt? Hatman denn gegen die beyden Constitutionen sich aufgelehnt,welche die Verwalter zu Richtern ihrer eigenen Handlungenmachten? Die Ursache, warum man eine solche Verfügunghat gut finden können, liegt darin, daß man die MagistratsPerſon, welche in Sachen der Verwaltung fuͤr das ffent-liche Interesse handelt, anders beurtheilen muß, als denBürger, der für sein Privat=Interesse handelt. Das Gesetzhat vorausgesetzt, daß der Verwalter, welcher in seinen Ver-waltungs=Geschäften der Mann des Staats ist, unparteyischseyn könne, wenn zwischen dem Interesse des Staats unddem Interesse der Privat=Personen entschieden werden soll.
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