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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( 40.)noch die wahren Motive kennt, die öffentliche Meinung zufinden ist.In den Präfectur=Räthen und in den allgemeinen Depar-tements=Räthen ist die Zahl der Glieder nach dem Verhält-nisse der Departemente verschieden. Man hat die Bevölkerungzum Maaßstabe dieser Verschiedenheit genommen; denn manglaubte, daß die Zahl derjenigen, welche über Streitigkeitenin Verwaltungs=Sachen entscheiden sollen, so wie die Zahlderjenigen, welche die Vertheilung der Abgaben zu besorgenhaben, mit der Menge der Geschäfte, der Lasten und derInteressen ihrer Gegend in angemessenem Verhältnisse stehenmüßten. Nun aber giebt es keinen Maaßstab, der diesesVerhältniß sicherer bestimmen könnte, als die Zahl der Ein-vohner.In den Gemeinden=Bezirken giebt es keinen Unter=Prä-fectur=Rath, weil die Unter=Präfecten in Streitsachen nureine rathgebende Stimme haben.Der Gesetzes=Vorschlag theilt dem Maire und Adjunctenin Verwaltungs⸗Sachen nur diejenigen Verrichtungen zu,welche sonst den Municipal=Agenten zukamen, und welche,ihrer Natur nach, die beständige Gegenwart eines öffent-lichen Beamten in jeder Stadt, in jedem Flecken oder Dorfeerheischen. Darunter gehört z. B. die Vertheilung der Abga-ben unter die Steuerpflichtigen. In Polizey=Sachen dagegengiebt der Geſetzes⸗Vorſchlag ihren Functionen etwas mehr Aus-dehnung als sie vorher hatten. Die Abschließung der Heurathengehörte ehemahls zu den Verrichtungen der Cantons=Verwal-tungen; in Zukunft wird sie zu den Functionen der Maireund Adjuncten gehören. In Sachen der Municipal=Polizeyhatten ehemahls der Agent und Adjunct der Gemeinde denBeruf, Protocolle über geschehene Vergehungen aufzusetzen,und sie der Municipalität zu übergeben; im neuen Systemwerden sie dieselben den Tribunälen der Municipal=Polizeyzu übergeben haben. Diese geringe Erweiterung der Auto-rität der Municipal=Beamten ist darum nöthig geworden,