(,38,)fecten die Zeit, welche er zum Verwaltungs=Geschäfte nöthighat, erspart werden; 2) wollte man dadurch die interessirtenParteyen sicher stellen, daß ihre Sachen nicht auf Berichteoder Gutachten der Büreau entschieden würden; 3) hatteman dabey die Absicht, das Richter=Amt über das EigenthumMännern zu übergeben, welche an die Justitz=Pflege, anihre Regeln und Formen gewöhnt wären; 4) wollte mandadurch dem Privat- und dem öffentlichen Interesse zugleichdiejenige Sicherheit geben, welche sich da, wo ein einzelnerMensch zu entscheiden hat; schwerlich erwarten läßt. Dennein einzelner Verwalter kann vielleicht, wenn er auch mitUnparteylichkeit über gesammte Interessen urtheilt, in andernFällen, wo vom Interesse eines Privat=Mannes die Redeist, mit Parteylichkeit oder Leidenschaft handeln, und per-sönliche Zuneigungen oder Abneigungen können ihn veran-lassen, entweder das allgemeine Interesse zu verrathen, oderPrivat=Rechte zu verletzen.Unter der Regierung, welche der Revolution vorhergieng,wurden die in der Administration vorkommenden Streitsachengrößtentheils vor die Gerichtshöfe gebracht, welche gewisser-maßen das System angenommen hatten, zum Nachtheile desöffentlichen Schatzes zu entscheiden. Diese Parteylichkeit derTribunäle bestimmte die constituirende Versammlung, dieEntscheidung der Streitpuncte in Verwaltungs=Sachen mitder Verwaltung selbst zu vereinigen, und da sie die Verwal-tung in die Hände der Directorien gab, welche aus mehrernGliedern bestanden, so glaubte sie aus diesem Corps eineArt von Tribunälen machen zu können. In der That konnteauch die Gerechtigkeit bey diesem System einigermaßen sichergestellt seyn; aber mit der Verwaltung selbst war dasselbeunverträglich, weil man über die Verordnungen der Regie-rung und über die Gesetze selbst berathschlagte, wo man sichnur hätte bestreben sollen, zu handeln und zu gehorsamen.Die Regierung glaubt, zwischen dem alten Systeme,z=Pflege in Verwal-welches die Verwaltung und die Justi
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