)(32befugt ist, zu genehmigen oder zu verwerfen, welches manSchätzung, Würdigung (estimation, appréciation) nennt.Die siebente ist, diejenigen Handlungen, welche revidirtwerden müssen, zu genehmigen und gültig zu machen, oderungültig zu lassen. Dieß heißt Controle.Die achte ist, die untergeordneten Autoritäten oder unmit-telbaren Agenten an ihre Pflichten zu erinnern, wenn siedieselben vergessen oder mißkennen. Dieß nennt man Censur.Die neunte ist, jene Handlungen, welche den Gesetzenoder höhern Befehlen entgegen sind, zu annulliren. Dwird Reformation genannt.Die zehnte ist; dafür zu sorgen, daß Versäumnisse oderUngerechtigkeiten wieder gut gemacht werden. Dieß heißtRedressiren.Die eilfte endlich ist, unfähige Beamte zu suspendiren,nachläßige abzusetzen oder absetzen zu lassen, ungetreue gericht-lich zu verfolgen. Dieß heißt Zucht, Bestrafung.Unterricht also, Antreibung, Leitung, Inspection, Auf-ſicht, Genehmigung nützlicher Vorſchläge, Controle verdäch-tiger Handlungen, Censur, Reformirung, Redressirung, Bestra-fung; dieß sind die Verrichtungen, welche denjenigen Theilder Verwaltung ausmachen, den man Betreibung derEinwirkung nennen kann.Man darf diese Verrichtungen nur voneinander absondern,so erkennt man sogleich, wie nothwendig es sey, daß siedurch einen und denselben Willen ausgeübt werden, damitsie untereinander zusammenstimmen, und durch ihre Zusam-menstimmung den vorgesetzten Zweck erreichen können. Daheralso die Nothwendigkeit der Präfecturen und Unter=Präfec-turen, deren Errichtung von der Regierung vorgeschlagenwird.Die Gründe, warum man für nothwendig gehalten hat,die Entscheidung der in der Administration vor-kommenden Streitsachen einem Präfectur=Rathezu übertragen, sind folgende: 1) Sollte dadurch dem Prä-
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